Neustadt an der Weinstraße – Aufgrund der hohen Flächen- und Waldbrandgefahr untersagt die Stadt Neustadt an der Weinstraße mit sofortiger Wirkung offene Feuer außerhalb von geschlossenen Ortslagen. Das Verbot gilt insbesondere für Holz- und Kohlegrills, Lager- und sonstige Feuer. Diese sind auch auf Privatgrundstücken, Grillplätzen und an Feuerstellen nicht erlaubt, sofern sie sich nicht innerhalb der Siedlungsfläche befinden.
Ebenso dürfen in Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der geschlossenen Ortslage keine pflanzlichen Abfälle verbrannt sowie brennende Streichhölzer, Zigaretten und andere Rauchwaren weggeworfen werden. Verboten ist zudem das Zünden jeglicher Pyrotechnik, es sei denn, es handelt sich um ein zugelassenes gewerbliches Feuerwerk. Das Grillen mit Gas- und Elektrogrills bleibt weiterhin zulässig.
Die Stadtverwaltung hat heute eine entsprechende Allgemeinverfügung für das gesamte Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße erlassen. Diese gilt zunächst bis zum 31. August 2023.
Hintergrund ist, dass aufgrund der Erderwärmung wieder mit einem trockenen und heißen Sommer gerechnet wird. Die hohen Temperaturen und die anhaltende Trockenheit haben bereits in den vergangenen Wochen zu einer außergewöhnlich hohen Brandgefahr auf Wald-, Wiesen- und Feldflächen gesorgt. Seit Ende Mai 2023 musste die Freiwillige Feuerwehr Neustadt schon zwölf Flächen- und Vegetationsbrände bekämpfen. Es besteht das Risiko, dass solche Brände nicht immer beherrschbar sind. Personen- und Sachschäden sowie die Zerstörung der Natur müssen aber unbedingt verhindert werden.
Durch offenes Feuer und Funkenflug können sehr schnell unkontrollierbare Brände entstehen. Auch bei der Verwendung von Holz- und Kohlegrills kann nicht ausgeschlossen werden, dass Grillkohle herunterfällt oder es zu einem Funkenflug kommt.
Nicht nur das Risiko, dass sich ein Feuer ausbreitet, ist im Außenbereich aufgrund der Wald-, Feld- und Wiesenflächen größer als im Innenbereich. Darüber hinaus kann ein Feuer im Außenbereich länger unbemerkt bleiben als im Siedlungsgebiet und auch das Eintreffen der Feuerwehr kann nicht so zeitnah erfolgen.
Zwar umfasst die Allgemeinverfügung nicht das Grillen auf innerörtlichem Privatgelände, doch ist auch hier höchste Sorgsamkeit geboten. Es wird dringend das Ergreifen geeigneter Maßnahmen empfohlen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann. Das umfasst insbesondere, dass Feuer und Glut ständig beaufsichtigt werden, ausreichend Löschmittel bereitstehen und das Grillfeuer vollständig abgelöscht wird, sodass eine Selbstentzündung ausgeschlossen ist. Diese Sorgfalt sollte im Übrigen bei allen Tätigkeiten aufgewandt werden, die Brände auslösen könnten. Dazu gehören beispielsweise auch Mäharbeiten.
Privatpersonen werden darauf hingewiesen, dass für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, auf die es jedoch keinen Rechtsanspruch gibt. Darüber hinaus sind unbedingt die ohnehin geltenden Regeln zum Waldbrandschutz zu beachten. Nach dem rheinland-pfälzischen Landeswaldgesetz gilt im Wald ein striktes Rauchverbot. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald nicht weggeworfen werden. Auch darf in diesen Bereichen nur mit Genehmigung der Forstbehörden Feuer gemacht oder offenes Licht genutzt werden. Diese Abstandsregelungen gelten natürlich auch innerhalb des Siedlungsbereichs. In Neustadt liegt die Bebauung vielerorts sehr nahe am Wald. Verstöße gegen den Waldbrandschutz können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Sofern aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen die landesweiten Gesetze sowie die städtische Allgemeinverfügung ein Feuerwehreinsatz erforderlich wird, werden die Kosten hierfür dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Weitere Infos zur Waldbrandprävention sowie zum Verhalten bei doch ausgebrochenen Bränden finden sich unter www.neustadt.eu/katastrophenschutz.