Mainz, Worms – Die Baugenehmigung zur Errichtung eines an den Dom zu Worms heranreichenden Gemeindehauses (sog. Haus am Dom) verletzt nicht die Rechte eines benachbarten Grundstückseigentümers. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Gegen die der Domgemeinde St. Peter erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Gemeindehauses am Dom in Worms haben die Eigentümer eines in etwas mehr als 50 m entfernt gelegenen Wohn- und Geschäftshauses Widerspruch erhoben und um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz insbesondere mit der Begründung nachgesucht, die Baugenehmigung enthalte keine Betriebseinschränkungen zur Vermeidung von Lärmimmissionen zu Lasten der Wohnnachbarschaft. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Die Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte der Antragsteller. Das Gemeindehaus mit geplantem Café und Buchladen entspreche seiner Art nach der durch das Domareal, Wohn- und Geschäftshäuser sowie Verwaltungsgebäude geprägten Umgebung. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Nutzung des Gemeindehauses mit seinen Anlagen generell zu unzumutbaren Lärmimmissionen für das ca. 50 m entfernt gelegene Wohnanwesen der Antragsteller führe. Eventuellen in dem gemischt genutzten Gebiet nicht mehr hinnehmbaren Belastungen könne im Einzelfall noch nachträglich durch behördliche Anordnungen begegnet werden.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 9. Februar 2015, 3 L 1504/14.MZ)