Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision in Sachen Südumfliegung aufgrund der „grundsätzlichen Bedeutung der Sache“ zugelassen. Das Revisionsverfahren bietet nach Meinung des Gerichts voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Festlegung von Flugverfahren, mit denen eine Abwicklung des vom Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Verkehrsvolumens in absehbarer Zeit nicht erreichbar ist, rechtswidrig ist und Gemeinden oder private Lärmbetroffene in ihren Rechten verletzt.
Es ist damit weiterhin offen, ob die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2013, wonach eine derzeitig genutzte Hauptabflugroute des Flughafens Frankfurt, die sogenannte Südumfliegung, rechtswidrig ist, Bestand haben wird. Mit der Zulassung der Revision beginnt das Verfahren nun erneut. Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seiner Begründung nicht das Urteil in seinem Inhalt kritisiert oder verworfen, sondern lediglich die grundlegende Bedeutung der Sache hervorgehoben.
Landrat Claus Schick: „Einstweilen sehen wir unsere Position bestätigt, dass die Flugroutenfestsetzung grundsätzlich vom Gericht überprüft werden muss. Wir werden in der Revision unsere Positionen mit guten Argumenten erneut deutlich machen.“
Nach wie vor bleibe laut Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Forderung bestehen, die Region vor vermeidbarem Lärm zu schützen und so einen angemessenen Interessenausgleich herzustellen, durch eine gerechtere Verteilung des Fluglärms.
„Wir haben gezeigt, dass es zur Südumfliegung sinnvollere Alternativen gibt.“, so der Landrat.