Die von der Stadt Ludwigshafen gegenüber einem Bewohner der Stadt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie das Verbot des Führens von Fahrrädern wegen einer Kollision mit einem anderen Radfahrer auf einem Radweg im Anschluss an den Weinstraßentag 2012 ist offensichtlich rechtmäßig. Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 01. Dezember 2014 entschieden.
Der Antragsteller ist seit 1997 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Im November 2012 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller am Weinstraßentag 2012 gegen 18:30 Uhr zusammen mit Bekannten mit dem Fahrrad auf einem Radweg in Birkenheide – parallel zur L 454 – unterwegs war und mit einem anderen Fahrradfahrer in gleicher Fahrtrichtung aneinander geraten war, so dass beide stürzten. Die dem Antragsteller danach entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,02 ‰.
In dem polizeilichen Einsatzbericht des den Vorfall aufnehmenden Polizeikommissars war festgehalten, dass die Polizei durch einen Passanten am 26. August 2012 die Mitteilung erhalten habe, auf dem Radweg zwischen Weisenheim/Sand und Birkenheide/Maxdorf habe sich ein Verkehrsunfall zwischen zwei Radfahrern ereignet. Daraufhin sei die Örtlichkeit angefahren worden, wo neben dem Mitteiler die Verkehrsunfallbeteiligten und mehrere Unfallzeugen angetroffen worden seien. Die gesamte Gruppe sei den ganzen Tag über auf dem Weinstraßentag und zum Unfallzeitpunkt auf dem Nachhauseweg gewesen. Der Antragsteller sei mit seinem Rad aus ungeklärter Ursache nach links geraten und habe hierbei den neben ihm fahrenden Radfahrer touchiert. Beide seien als Folge der Berührung zu Boden gestürzt und hätten sich verletzt. Sie hätten eine deutlich verwaschene Aussprache und fortlaufend Probleme gehabt, das Gleichgewicht zu halten.
Wegen des Vorfalls vom 26. August 2012 erging im Februar 2013 gegen den Antragsteller ein Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung. Der Antragsteller erhob gegen den Strafbefehl Einspruch. In der mündlichen Verhandlung im September 2013 wurde das Strafverfahren gegen den Antragsteller gegen Zahlung von 500 € eingestellt.
Im November 2013 und August 2014 ordnete die Antragsgegnerin wegen des Vorfalls vom 26. August 2012 gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG) über seine Fahrtauglichkeit an. Da der Antragsteller das Gutachten nicht fristgemäß vorlegte, entzog die Antragsgegnerin ihm am 2. Oktober 2014 die Fahrerlaubnis und untersagte ihm gleichzeitig das Führen von Fahrrädern.
Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, die Antragsgegnerin stütze sich offensichtlich nur auf einen Polizeibericht. Dieser sei aber wenig hilfreich, da er lediglich eine Vermutung des Polizeibeamten zum Ausdruck bringe, nämlich dass sich der Unfall ereignet habe, als ein Fahrrad geführt worden sei. Dies sei aber unzutreffend. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie beide nach einer Rast die Fahrräder geschoben hätten. Dies könnten die Unfallzeugen bestätigen.
Die 3. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von Fahrrädern seien offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller zu Recht aufgefordert, seine Fahrtauglichkeit durch ein MPG nachzuweisen. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPG an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr geführt worden sei. Dies sei ausweislich des polizeilichen Einsatzberichtes vom 27. August 2012 hier der Fall gewesen. Ein Fahrrad sei ein Fahrzeug im Sinne der FeV. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte BAK von 1,6 ‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründe, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei.
Soweit der Antragsteller behauptet habe, er und der andere Unfallbeteiligte hätten die Fahrräder nach einer Rast, bei der sie Alkohol konsumiert hätten, nur geschoben, müsse er sich fragen lassen, warum er dies nicht bereits am 26. August 2012 gegenüber den am Unfallort eintreffenden Polizeibeamten angegeben habe. Aus dem polizeilichen Einsatzprotokoll vom 26. August 2012 gehe aber hervor, dass sowohl der Antragsteller als auch der andere Unfallbeteiligte zum Unfallzeitpunkt nebeneinander auf dem Radweg parallel zur L 454 gefahren seien. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 26. August 2012 mit dessen Zustimmung gegen eine Geldauflage eingestellt worden sei. Eine Einstellung setze aber das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus. Die Antragsgegnerin sei somit nicht gehindert gewesen, in eigener Prüfzuständigkeit den Vorfall vom 26. August 2012 zum Anlass für die Anordnung der Beibringung eines MPG zu machen.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 01. Dezember 2014 – 3 L 941/14.NW –