Das Landgericht Limburg an der Lahn hat einen 24-jährigen Vater wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte er sein rund einen Monat altes Kind für kurze Zeit beaufsichtigen, als die Mutter abends zu Nachbarn gegangen war. Der Angeklagte wollte währenddessen ungestört einen Film auf DVD ansehen und fühlte sich durch das Schreien des Kindes gestört. Nachdem seine Versuche, das Kind zu beruhigen, gescheitert waren und der Säugling sich auch auf das T-Shirt des Angeklagten erbrochen hatte, geriet der Angeklagte in Wut. Er versetzte seinem Sohn zwei wuchtige Faustschläge auf den Oberkörper, wodurch es zu Zerreißungen an Herz und Leber kam. Außerdem brachte er dem Kind schwerste Kopfverletzungen bei.
Das Landgericht hat die Tat als Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet, weil ein besonders krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tathandlung vorlag. Der Bundesgerichthof hat die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Beschluss vom 8. Juli 2014 – 2 StR 195/14
LG Limburg an der Lahn – Urteil vom 9. Januar 2013 – 2 Ks – 2 Js 52532/13