Der Eilantrag von Vertretern des Bürgerbegehrens „Freier Blick auf den Dom zu Worms“, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau eines Gemeindehauses am Wormser Dom vor dem Abschluss des angestrebten Bürgerentscheids verhindert werden soll, hat keinen Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im Januar 2014 beantragte die Domgemeinde St. Peter eine Baugenehmigung für den Neubau eines Gemeindehauses auf dem Domplatz in Worms. Gegen dieses Vorhaben richtet sich das Bürgerbegehren „Freier Blick auf den Dom zu Worms“. Dessen Vertreter beantragten im Februar 2014 die Zulassung des Bürgerbegehrens und die Durchführung des Bürgerentscheids zusammen mit der Kommunal- und Europawahl. Zugleich forderten sie den Oberbürgermeister der Stadt Worms auf, die Bearbeitung und Genehmigung des Bauantrags der Domgemeinde auszusetzen. Nachdem der Oberbürgermeister dieser Aufforderung nicht nachkam, beantragten sie die Stadt Worms im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Feststellung des Ergebnisses des angestrebten Bürgerentscheids, hilfsweise bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder bis zur Entscheidung des Stadtrats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, eine abschließende Entscheidung in dem Baugenehmigungsverfahren zu Gunsten des Neubaus zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz Nr. 6/2014). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren sei es als offen anzusehen, ob den Antragstellern ein Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens zustehe. Unabhängig vom Bestehen dieses Anspruchs fehle es jedenfalls an einem für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Sicherungsgrund. Ein solcher Grund wäre nur gegeben, wenn das angestrebte Bürgerbegehren und ein erfolgreicher Bürgerentscheid Einfluss auf das Baugenehmigungsverfahren der Domgemeinde haben könnten. Dies sei jedoch ausgeschlossen.
Sollte das Bürgerbegehren auf die Aufstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gerichtet sein, müsste dies nur in einem Bebauungsplanverfahren, nicht hingegen bei der Entscheidung über den Bauantrag der Domgemeinde berücksichtigt werden. Denn die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Gemeindehauses am Dom hänge allein vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Danach sei es in einem Gebiet, für das kein Bebauungsplan existiere, maßgeblich, ob sich das Bauvorhaben aufgrund der tatsächlichen Situation in die nähere Umgebung einfüge und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletze. Könne demnach ein etwaiger Baugenehmigungsanspruch der Domgemeinde, der verfassungsrechtlich vom Eigentumsgrundrecht geschützt wäre, durch einen im Sinne der Antragsteller erfolgreichen Bürgerentscheid nicht beseitigt werden, habe die beantragte einstweilige Anordnung abgelehnt werden müssen.
Beschluss vom 28. Mai 2014, Aktenzeichen: 10 B 10418/14.OVG