Das Verfahren gegen den Verbandsbürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, den früheren Ortsbürgermeister und den früheren stellvertretenden Ortsbürgermeister wegen Untreue im Zusammenhang mit der Sanierung des Stäffelsbergturmes wurde gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Den Beschuldigten konnte im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen nicht nachgewiesen werden, dass sie ihre gegenüber der Ortsgemeinde Dörrenbach obliegende Vermögensbetreuungspflichten vorsätzlich verletzt und dadurch der Ortsgemeinde Dörrenbach einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt hätten.
Die Anzeiger, Mitglieder des Gemeinderates der Ortsgemeinde Dörrenbach, legen den Beschuldigten zur Last, sie seien dafür verantwortlich, dass für die Sanierung des Aussichtsturmes Stäffelsberg, für die durch den Gemeinderat lediglich ein Betrag von 144.000,00 € beschlossen worden war, fast 20.000.- Euro mehr ausgegeben worden wären. Über die Erhöhung der Kosten sei niemals im Gemeinderat abgestimmt worden. Es sei dem Gemeinderat auch nicht bekannt, wie es zu dieser Erhöhung gekommen sei.
Aufgrund der Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass die Sanierungsmaßnahmen wirksam in die Haushaltssatzungen und Haushaltspläne der Ortsgemeinde Dörrenbach eingeflossen waren und dass die tatsächlichen Kosten der Restaurierung des Stäffelsbergturms unter dem Betrag lagen, welcher in den Haushaltsplänen für die Baumaßnahme eingestellt war.
Auch die Prüfung der einzelnen Vorwürfe hat nicht den Nachweis erbracht, dass strafrechtlich relevante Verstöße im Zusammenhang mit der Auftragserteilung einzelner Sanierungsmaßnahmen am Stäffelsbergturm erfolgten.
1.Anschaffung der Infotafel:
Da die Restaurierung des Stäffelsbergturmes subventioniert war, bestand aufgrund rechtlicher Vorschriften die Notwendigkeit, eine Informationstafel am Stäffelsbergturm aufzustellen, um diese rechtliche Vorgabe zu erfüllen.
2. Vergabe der Geländerarbeiten/ Arbeiten an der Außenanlage:
Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass eine ordnungsgemäße Ausschreibung der Arbeiten erfolgt ist. Ferner ist nicht zutreffend, dass eine Information des Gemeinderates nicht stattgefunden hat. Im Hinblick auf den Bau des Treppengeländers sind vielmehr Mehrausgaben in Höhe von 34.000,00 € beschlossen worden.
3. Verwertung des alten Geländers:
Der Vorwurf der Anzeiger, dass dem Gemeinderat nicht mitgeteilt worden sei, was mit dem alten Treppengeländer bzw. mit dem Erlös aus dem Verkauf des Altmetalls passiert sei, kann nach den durchgeführten Ermittlungen nicht aufrechterhalten werden.