Die DB Netz AG (Klägerin) hat bei der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz Klage gegen einen Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes erhoben, den dieses anlässlich der Probleme beim Betrieb des Stellwerks im Bahnhof Mainz im August 2013 erlassen hat.
Im August 2013 waren von den für das Stellwerk zur Verfügung stehenden fünfzehn Fahrdienstleitern und drei Fahrdienstleiterhelfern insgesamt acht Personen wegen Krankheit oder Urlaubs nicht einsatzfähig, so dass die Klägerin ab dem 05.08.2013 den Betrieb des Stellwerks so einschränkte, dass es in der Folge zu erheblichen Beeinträchtigungen des Zugverkehrs im Rhein-Main-Gebiet und darüber hinaus kam.
Mit Bescheid vom 12.08.2013 gab das Eisenbahn-Bundesamt der Klägerin auf, unverzüglich den sicheren, für die Durchführung des planmäßigen Verkehrs erforderlichen uneingeschränkten Betrieb des Stellwerks Mainz wieder aufzunehmen und besetzungsbedingte Ausfälle oder besetzungsbedingte Nutzungseinschränkungen des Stellwerks zu verhindern. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Klägerin sei gesetzlich verpflichtet, ihre Infrastruktur für den vorgesehenen Schienenverkehr sicher zu betreiben. Dies umschließe die Verpflichtung, den ordnungsgemäßen Betrieb des Stellwerks in Mainz durch den Einsatz von genügend und hinlänglich qualifiziertem Personal sicherzustellen. Dies habe die Klägerin ab dem 05.08.2013 nicht getan und es sei weit über den 30.08.2013 hinaus mit personellen Engpässen im Mainzer Stellwerk und damit mit Kapazitätsreduzierungen auf den durch dieses Stellwerk bedienten Strecken zu rechnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die jetzt erhobene Klage.