Abgelehnt hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Antrag der Vertreter des Bürgerbegehrens gegen den Bau des Gemeindehauses am Wormser Dom, mit dem sie verhindern wollten, dass die Stadt Worms vor Abschluss des Bürgerentscheids die Baugenehmigung für das Gemeindehaus erteilt.
Am 31. Januar 2014 beantragte die Domgemeinde St. Peter die Baugenehmigung für den Neubau eines Gemeindehauses auf dem Domplatz in Worms. Gegen dieses Bauvorhaben initiierten Bürger der Stadt Worms das Bürgerbegehren „Freier Blick auf den Dom zu Worms“. Am 18. Februar 2014 beantragten die Vertreter des Bürgerbegehrens unter Vorlage der erforderlichen Anzahl von Unterschriften die Zulassung des Bürgerbegehrens und die Durchführung des Bürgerentscheids zusammen mit der Kommunal- und Europawahl am 25. Mai 2014. Gleichzeitig forderten sie den Oberbürgermeister auf, die Bearbeitung und Genehmigung des Bauantrages der Domgemeinde auszusetzen. Dieser Aufforderung kam der Oberbürgermeister nicht nach.
Daraufhin beantragten die Vertreter des Bürgerbegehrens bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Stadt Worms in erster Linie dazu verpflichtet werden sollte, bis zur Feststellung des Ergebnisses des angestrebten Bürgerentscheides eine abschließende Entscheidung in dem eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren zu unterlassen. Dies sei nötig, da andernfalls vollendete Tatsachen geschaffen und ihr zulässiges Bürgerbegehren unterlaufen würde.
Die Richter 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Zwar könne das Recht auf Durchführung eines Bürgerbegehrens grundsätzlich durch eine gerichtliche einstweilige Anordnung gesichert werden. Ein dahingehender Anspruch komme einem Bürgerbegehren als gemeindliches „Quasi-Organ“ aber nur im Verhältnis zu den anderen Gemeindeorganen – Stadtrat und Bürgermeister – zu, die verpflichtet seien, sich gegenüber einem Bürgerbegehren so zu verhalten, dass es seine gesetzlich eröffnete Entscheidungskompetenz ordnungsgemäß wahrnehmen könne. Aber selbst wenn man Sicherungsrechte gegenüber der Gemeinde als Gebietskörperschaft, wie sie die Antragsteller geltend machten, nicht ausschließen wollte, könnten die Antragsteller nicht verlangen, dass die Stadt Worms die Entscheidung über den Bauantrag zurückstellt. Ein dahingehender Sicherungsanspruch käme allenfalls bei einem drohenden treuwidrigen Verhalten der Stadt in Frage, das allein dem Zweck dienen würde, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen. An dieser Voraussetzung fehle es hier. Die Verweigerung der Zurückstellung des Baugesuchs sei nämlich nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, weil die Stadt das Baugenehmigungsverfahren nicht wegen des Bürgerbegehrens aussetzen dürfe. Denn zwischen dem kommunalen Bürgerbegehren und dem Baugenehmigungsverfahren, das die Stadt als staatliche Auftragsangelegenheit durchführe, bestehe keinerlei rechtliche Verknüpfung.
(6 L 147/14.MZ, Beschluss vom 16.04.2014)