Die Stadt Germersheim darf keine Vergnügungssteuer für ein in einer Spielhalle betriebenes Musikwiedergabegerät erheben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragstellerin betreibt in Germersheim eine Spielhalle, in der mehrere Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. An den Öffnungstagen nimmt sie morgens ein Musikwiedergabegerät in Betrieb und schaltet dieses nach Geschäftsschluss wieder aus. Für diese Musikbeschallung erhebt sie kein Entgelt von den Besuchern der Spielhalle.
Die Stadt vertritt die Auffassung, dass das Vorhalten des Musikwiedergabegeräts der Vergnügungssteuer unterfalle, und hat die Betreiberin deshalb zur Zahlung herangezogen. Hiergegen erhob diese Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid angeordnet und zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt: Nach der Satzung der Stadt Germersheim erhebe diese Vergnügungssteuer für die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art, u. a. für das Halten von Unterhaltungsgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich seien. Die Vorhaltung und – für die Besucher – unentgeltliche Inbetriebnahme eines Musikwiedergabegeräts durch einen Spielhallenbetreiber stelle aber keinen Vergnügungssteuer auslösenden Tatbestand dar. Denn das Halten des Unterhaltungsgeräts bzw. der Einrichtung zur Wiedergabe von Musikdarbietungen erfolge nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art. Die Musik werde vielmehr lediglich bei Gelegenheit einer gewerblichen Vergnügung in Gestalt des Haltens von vergnügungssteuerpflichtigen Spielgeräten in der Spielhalle abgespielt. Nicht die Musikdarbietung sei die Vergnügung gewerblicher Art, sondern das Halten der Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. April 2014 – 1 L 215/14.NW –