Eine Jugendkammer des Landgerichts Köln hatte den heute 24-jährigen Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, seine heute 21-jährige Lebensgefährtin wegen Totschlags und Misshandlung von Schutzbefohlenen (jeweils durch Unterlassen) zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts misshandelte der alkoholisierte Angeklagte im Dezember 2012 die damals zweijährige Tochter seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten, in deren Abwesenheit durch wuchtige Faustschläge gegen den Kopf, weil er sich durch Weinen des Kindes gestört fühlte. Dabei nahm er ihren Tod billigend in Kauf. Das Kind erlitt massive Kopfverletzungen, litt unter schweren Schmerzen und fiel schließlich in einen bewusstseinsgetrübten, komatösen Zustand. Obwohl nach Rückkehr der Mitangeklagten beide Angeklagte den lebensbedrohlichen Zustand des Kindes erkannten, unterließen sie es in den nächsten Tagen, ihm ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, die mit Sicherheit noch zur Rettung des Kindes geführt hätte. Das Mädchen verstarb schließlich drei Tage nach den Misshandlungen. Um die Tat zu verschleiern, legten die Angeklagten die Leiche in einem Waldstück ab, um ein Sexualverbrechen eines unbekannten Dritten vorzutäuschen, und erstatteten Vermisstenanzeige.
Die Staatsanwaltschaft hatte sich mit ihrer lediglich hinsichtlich des Angeklagten eingelegten Revision nur gegen die Strafzumessung gewandt, weil das Landgericht nach ihrer Ansicht rechtsfehlerhaft die Tat nicht als besonders schweren Fall des Totschlags gewertet hatte.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die so beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, weil das Urteil weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten Rechtsfehler enthielt. Der Senat hat jedoch klargestellt, dass der Angeklagte den Tatbestand der besonders qualifizierten schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen verwirklicht habe, dass diese Tat in Tateinheit mit dem Tötungsdelikt steht und dass dies auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen sei.
Durch Beschluss vom selben Tag hat der Senat auch die Revisionen der beiden Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil der Jugendkammer ist daher rechtskräftig.
Urteil vom 16. April 2014 – 2 StR 608/13
Landgericht Köln – Urteil vom 24. Mai 2013 – 91 Js 73/12 – 104 Ks 19/13 – 2 AR 184/13 – 83 Ss 89/13