Der 3.Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat nach mündlicher Verhandlung am 27.März 2014 mit dem heute verkündeten Normenkontrollurteil die Anträge zweier Nachbarn (Antragsteller), den Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Stadt Eppingen (Antragsgegnerin) vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären, abgewiesen.
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung eines bisher gewerblich genutzten Gebäudes zu einem Tanzlokal und einer Gaststätte schaffen. Die Antragsteller sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die sie an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet haben. Diese Betriebe produzieren großformatige Maschinen, die nach Darstellung der Antragssteller teilweise auch an Wochenenden in den Nachtstunden
durch Schwerlasttransporter an Kunden ausgeliefert werden müssten. Die Antragsteller befürchten, der durch das Tanzlokal ausgelöste Besucherverkehr erschwere dies, da er zu einem Zuparken von Straßen und Betriebszufahrten führe.
In der Sache unbegründet
Der 3. Senat teilte diese Bedenken nicht. In seiner Urteilbegründung führte der Vorsitzende zur Antragsabweisung im Wesentlichen aus, es bestünden schon
Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller und damit an der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge. Der Senat sehe jedoch davon ab, diese Frage abschließend zu klären. Denn die Normenkontrollanträge der Antragsteller seien jedenfalls in der Sache unbegründet.
Die Stadt Eppingen habe den durch das Tanzlokal verursachten nächtlichen Stellplatzbedarf durch ein Gutachten ordnungsgemäß auf rund 240 Stellplätze prognostiziert. Die Stadt habe auch nicht dadurch gegen die Pflicht verstoßen, erkennbare Konflikte im Bebauungsplan zu bewältigen, dass der Bebauungsplan „nur“ 200 Stellplätze auf dem Grundstück des Tanzlokals und einem benachbarten Grundstück vorsehe.
Damit gehe die Stadt zwar davon aus, dass Besucher ihre Fahrzeuge zum Teil im öffentlichen Straßenraum in der Umgebung des Tanzlokals abstellen würden. Ihre Annahme, dass dafür ausreichend Stellplätze vorhanden seien, ohne dass Einschränkungen der Auslieferungsmöglichkeiten der Betriebe „provoziert“ würden, sei aber nicht zu beanstanden. Denn in den angrenzenden Straßen stünden nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ausreichend Parkplätze für ein ordnungsgemäßes Parken während der Nachstunden zur Verfügung.
Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten demnächst schriftlich zugestellt.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3 S 41/13).