Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Messungen und Überprüfungen durchführen zu lassen (allgemeine Schornsteinfegerarbeiten).
Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister erstellt in diesem Zusammenhang jedem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid, in dem die kehr-und überprüfungspflichtigen Anlagen aufgeführt und die Intervalle für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten erfasst sind.
Der Eigentümer hat nunmehr die freie Wahlmöglichkeit. Auf der einen Seite kann er den bisher für seinen Wohnort zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister mit den Arbeiten beauftragen und überlässt ihm die Terminüberwachung hinsichtlich der fälligen Arbeiten.
Andererseits besteht die Möglichkeit, für die Arbeiten außerhalb des hoheitlichen Bereichs einen anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb oder einen in Deutschland niedergelassenen ausländischen Schornsteinfegerbetrieb (sog. EU-Schornsteinfeger) zu beauftragen. In diesen Fällen muss die Durchführung der allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten gegenüber dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit einem Formblatt nachgewiesen werden. Wer mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten beauftragt werden kann, kann über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Internet veröffentlichte Schornsteinfegerregister www.schornsteinfeger.de erfragt werden.
Folgende Schornsteinfegerarbeiten (hoheitliche Tätigkeiten) sind weiterhin vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisterauszuführen:
- Führung des Kehrbuches mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden,
- Die Durchführung der Feuerstättenschau,
- Die Ausstellung von Feuerstättenbescheiden,
- Die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
- Die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht,
- Die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.
Für diese hoheitlichen Tätigkeiten gibt es ab 2013 eine fest vor-geschriebene Gebührenstruktur.
Für die Durchführung aller anderen Schornsteinfegerarbeiten, d. h. Arbeiten, die der Eigentümer frei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb übertragen kann, unterliegen der freien Preisgestaltung bzw. der freien Vereinbarung.
Weist der Eigentümer von Feuerungsanlagen gegenüber dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht nach, dass die vorgeschriebenen allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig (fristgerecht) durchgeführt wurden , setzt die Kreisverwaltung eine Frist, die die Arbeiten und die Durchführung festsetzt. Wird dies nicht eingehalten, folgt die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Werden die Verpflichtungen nicht fristgerecht veranlasst, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.
Mehr zum Schornsteinfegerrecht kann der Broschüre des Landesinnungsverbandes für das Schornsteinfegerwesen Rheinland-Pfalz entnommen werden. Diese Broschüre ist unter www.schornsteinfeger-liv-rlp.de abrufbar.