Der Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH ist eine Genehmigung für das Betreiben der Eisenbahnstrecke Gerolstein – Prüm zu erteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Eisenbahnstrecke Gerolstein – Prüm wurde im Jahre 2001 förmlich stillgelegt, nachdem bereits zuvor der Zugbetrieb auf ihr eingestellt worden war. Im Jahre 2005 ging die Bahntrasse in das Eigentum der Verbandsgemeinde Prüm und der Stadt Gerolstein über, die unter Rückbau der Gleisanlagen einen Radweg auf der Trasse planen. Im März 2010 beantragte die Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH, ein privates Eisenbahnunternehmen, ihr eine Genehmigung für das Betreiben dieser Strecke für einen Zeitraum von zehn Jahren zu erteilen. Ihr Betriebskonzept sieht einen Touristikverkehr an Wochenenden und Feiertagen in den Sommermonaten sowie Güterverkehr vor. Das beklagte Land lehnte ihren Antrag mit der Begründung ab, sie habe nicht nachgewiesen, dass sie über die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Dies gelte insbesondere für die mit ca. 1,5 Mio. € zu veranschlagenden Anfangsinvestitionen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht gab ihr hingegen im Berufungsverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des zur Aufnahme und sicheren Führung des Betriebs erforderlichen Investitionsaufwandes statt.
Dem Vorhaben der Klägerin stehe nicht die von den kommunalen Eigentümern geplante Nutzung der Bahntrasse Gerolstein – Prüm als Radweg entgegen, weil die Trassengrundstücke bisher nicht von ihrer Widmung für Eisenbahnzwecke freigestellt worden seien, so dass eine nicht eisenbahnspezifische Nutzung derzeit nicht verwirklicht werden könne. Nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens stehe zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Klägerin hinreichend finanziell leistungsfähig sei, um den zur Aufnahme und sicheren Führung des Betriebs der Bahnstrecke voraussichtlich erforderlichen Investitions- und Betriebskostenaufwand tragen zu können. Insbesondere hätten die Gutachter nach Besichtigung der Strecke bestätigt, dass die von der Klägerin kalkulierten Anfangsinvestitionen in Höhe von ca. 300.000 € aufgrund des guten Zustandes der Bahnanlagen realistisch seien. Welche Instandsetzungsarbeiten im Einzelnen notwendig seien, sei im Rahmen der noch ausstehenden Betriebsaufnahmegenehmigung zu klären. Die Gutachter hätten auch die Kalkulation der Klägerin zur Aufbringung der laufenden Betriebskosten als plausibel bewertet. Das unternehmerische Risiko eines erfolgreichen Betriebs der Strecke habe das private Eisenbahnunternehmen zu tragen.
Urteil vom 18. Dezember 2013, Aktenzeichen: 8 A 10050/13.OVG