Die Stadt Neustadt an der Weinstraße ist nicht verpflichtet, einem Bürger Zugang zum Inhalt des von ihr mit der Firma BMW geschlossenen Leasingvertrages für den Dienstwagen des Bürgermeisters zu gewähren. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nachdem die beklagte Stadt dem in Neustadt wohnhaften Kläger auf dessen Anfrage mitgeteilt hatte, dass dem Bürgermeister ein von der Firma BMW geleaster Dienstwagen zur Verfügung stehe, begehrte er Auskunft über die Höhe der Leasingraten und Zugang zu dem Leasingvertrag. Auf Nachfrage der Stadt, ob die Firma BMW mit einer Offenlegung des Leasingvertrages einverstanden sei, verweigerte diese ihre Zustimmung unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis. Daraufhin lehnte die Stadt die vom Kläger gewünschte Auskunft ab. Seine Klage, mit der er unter Berufung auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz sein Begehren weiterverfolgte, wies das Verwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 35/13 vom 6. September 2013). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die begehrten Informationen dem Geschäftsgeheimnis der Firma BMW unterlägen. Nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz hänge der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen von der Einwilligung der betroffenen Firma ab, die BMW jedoch nicht erteilt habe. Ein Geschäftsgeheimnis setze neben dem Mangel an der Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Auch konkrete Vertragsgestaltungen könnten als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Stadt überzeugend dargelegt, dass durch die Offenlegung des Leasingvertrages über den Dienstwagen des Bürgermeisters die Wettbewerbsposition von BMW nachteilig beeinflusst werde. Das Leasinggeschäft mit Dienstwagen diene nach dem Vertriebskonzept von BMW nicht nur dem Absatz von Fahrzeugen, sondern auch der Erzielung von Werbeeffekten, welche mit der Benutzung von Dienstfahrzeugen der eigenen Marke verbunden seien. Allein diese Werbewirkung sei für BMW von erheblicher Bedeutung, sodass sie ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Leasingverträge und ihrer einzelnen Vertragsbestandteile habe. Denn sie befinde sich auf dem Markt für Dienstfahrzeuge in Konkurrenz mit mehreren anderen Unternehmen. Diese Wettbewerbssituation werde entscheidend durch den Inhalt der Leasingverträge und dabei gerade auch von den einzelnen Vertragsbedingungen wie etwa die monatlichen Leasingraten, die Art des Leasings sowie die Höhe einer etwaigen An- und Restzahlung geprägt.
Beschluss vom 8. Januar 2014, Aktenzeichen: 10 A 11064/13.OVG