Der verkaufsoffene Sonntag in Worms kann wie geplant am 29. Dezember 2013 stattfinden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Damit scheiterte der Antrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft), den Vollzug der Verordnung der Stadt Worms über die Freigabe dieses verkaufsoffenen Sonntags im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember – ausgenommen sind und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten sowie nicht zwischen 6:00 Uhr und 11:00 Uhr liegen darf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Worms Gebrauch und setzte mit der angegriffenen Rechtsverordnung einen verkaufsoffenen Sonntag am 29. Dezember 2013 für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr fest. Den hiergegen gestellten Antrag der Gewerkschaft ver.di, den Vollzug der Verordnung einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Zur Begründung führte es aus, nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen Prüfung begegneten die Verordnung und ihre Ermächtigungsgrundlage im Ladenöffnungsgesetz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes betont und insbesondere festgestellt, dass für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehe, weshalb Ausnahmen eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürften. Das Bundesverfassungsgericht habe aber eine Regelung, wonach im öffentlichen Interesse eine Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen und nur begrenzt auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr zugelassen worden sei, als verfassungskonform angesehen. Daher dürfte auch die im vorliegenden Fall angegriffene Regelung, die engere zeitliche Grenzen vorsehe, sich voraussichtlich als verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der sonstigen Folgen für die Beteiligten, überwögen deshalb hier die Interessen der Stadt diejenigen der Antragstellerin und sonstiger Betroffener.
Beschluss vom 16. Dezember 2013, Aktenzeichen: 6 B 11247/13.OVG