In den letzten Wochen sind im Kreis Germersheim mehrer Fälle von Krätze aufgetreten. Das teilt das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Germersheim mit.
Krätze zeigt sich vor allem durch starken Juckreiz, insbesondere nachts. Um unnötige Aufregung und ungerechtfertige Schuldzuweisungen zu vermeiden, weist Dr. Christian Jestrabek darauf hin, dass Krätze jeden treffen kann, unabhängig vom sozialen Stand: „Ein konsequentes und vorausschauendes Handeln hilft jedoch dabei, die Ausbreitung rasch zu stoppen.“
Die Krätze wird durch Milben aus der Familie der Spinnentiere verursacht. Sie ist sehr störend, aber nicht lebensgefährlich. Übertragen wird die kleine Milbe durch direkten Kontakt zu anderen Menschen, z. B. Händeschütteln. Danach bohrt sich die weibliche Milbe in die Haut und legt in den Bohrgängen ihre Eier ab. „Wie man hier erkennen kann, hat die Krätze nichts mit der eigenen Körperhygiene zu tun“, so Jestrabek, „Im Prinzip kann sie jeder durch Kontakt zu anderen Menschen bekommen. Leider werden Betroffenen immer noch als unsauber und unsozial verhöhnt.“
Befallen werden Körperstellen mit weicher Haut, wie z. B. die Finger und Zwischenfingerfalten, Ellenbeugen, Achseln, Brustwarzen, Nabel etc.. Kopf und Nacken sind meist frei von Erscheinungen. Zu den typischen Hautveränderungen gehören die etwa 1 bis 10 mm langen Gänge in der Haut, die oftmals schwärzliche Streifen durch Schmutz und Milbenkotablagerungen aufweisen. Häufig treten zusätzlich Hautrötungen, Knötchen, Kratzspuren und Krusten auf.
Nach einer Infektion vergehen ca. 4 bis 5 Wochen in denen der Betroffenen nichts bemerkt. Erst dann kommt es zum typischen Jucken und Kratzen an den betroffenen Hautstellen.
Das Gesundheitsamt rät, sich bei Verdacht auf Krätze unmittelbar an einen Arzt zu wenden und den Verdacht zu äußern. Bei Verdacht müssen Betroffene Gemeinschaftseinrichtung, , z. B. Kindergarten, Schule, Altenheim, die sie oder Angehörige besuchen, über die Erkrankung informieren. Mit dem Arzt wird eine Behandlung besprochen. Erst wenn der behandelnde Arzt der Meinung ist, dass keine Infektionsgefahr mehr besteht, dürfen Betroffene die Gemeinschaftseinrichtung wieder betreten. Hierzu ist ein Attest des behandelnden Arztes vorzulegen.