Das Land muss die L 117 zur Reduzierung von Verkehrslärm sanieren. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der in Plaidt wohnende Kläger hatte geltend gemacht, durch die Verkehrsgeräusche von der an seinem Wohnhaus vorbeiführenden Landesstraße in unzumutbarer Weise beeinträchtigt zu werden. An zwei Stellen habe sich die Fahrbahn abgesenkt, was beim Überfahren laute Schlaggeräusche verursache. Die hiermit verbundene Lärmeinwirkung auf sein Wohnhaus liege oberhalb der zulässigen Grenzwerte und führe insbesondere in den Nachtstunden zu erheblichen Störungen. Hierdurch werde rechtswidrig in sein Grundeigentum eingegriffen und sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Das beklagte Land hatte die Auffassung vertreten, dass der Kläger als Straßenanlieger die Verkehrsimmissionen hinnehmen müsse, zumal an seinem Anwesen bereits 1990/1991 vom Land bezuschusste Lärmschutzfenster eingebaut worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat das Land nunmehr nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass am Wohnhaus des Klägers die nach den einschlägigen Lärmschutzrichtlinien maßgeblichen Auslösewerte von 69 Dezibel (A) – dB(A) – am Tag und 59 dB(A) in der Nacht eingehalten werden. Dem Kläger – so die Koblenzer Richter – stehe gewohnheitsrechtlich ein sogenannter öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen unzumutbare Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm zu. Zwar müsse der Eigentümer eines an einer Straße gelegenen Grundstückes grundsätzlich den von dieser ausgehenden Verkehrslärm als situationsbedingt hinnehmen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Lärm quasi eine enteignende Wirkung für das Grundeigentum habe, die ausgeübte Grundstücksnutzung also schwer und unerträglich beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Die Messungen des Sachverständigen hätten einen Lärmpegel von mehr als 69 dB(A) tagsüber und mehr als 63 dB(A) nachts ergeben. Zudem seien Impulsgeräusche festgestellt worden, die nicht ständig vorhanden seien, sondern nur einmal während der Vorbeifahrt aufträten und als besonders störend einzustufen seien. Im Hausinnern ergebe sich bei geschlossenen Fenstern ein Lärmpegel von 39 dB(A) am Tag und 35,7 db(A) nachts. Hierdurch werde insbesondere die Nachtruhe dauerhaft gestört. Insgesamt sei eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung des Klägers in der Nutzung seines Eigentums gegeben. In einer solchen atypischen Situation sei das Land als Träger der Straßenbaulast verpflichtet, die beeinträchtigten Grundrechte des Bürgers, namentlich die körperliche Unversehrtheit, durch wirksame Maßnahmen zu schützen. Diese Maßnahmen, deren Kosten das beklagte Land auf mindestens 10.000,– € geschätzt habe, seien diesem unter Berücksichtigung der erheblichen Beeinträchtigung des Klägers durch die gegenwärtige Situation auch zumutbar. Dies gelte umso mehr, als ohnehin Sanierungsmaßnahmen an der Straße geplant, bisher jedoch allein wegen der angespannten Haushaltslage noch nicht in Angriff genommen worden seien.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2013, 1 K 250/12.KO)