Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz, und mit ihm hat sich die Debatte um Hanf verschoben. CBD-Blüten sehen aus wie Marihuana, riechen ähnlich und werden trotzdem als eigene Produktgruppe gehandelt. Möglich macht das eine Begriffsbestimmung, die Nutzhanf vom Cannabis im Sinne des Gesetzes trennt. Die Abgrenzung beruht auf der Zweckklausel und mindestens einer von zwei weiteren Voraussetzungen: einer gelisteten Hanfsorte oder einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent. Der Verwendungszweck lässt dabei Raum für Auslegung. Daraus ergibt sich eine Rechtslage, die für den landwirtschaftlichen Anbau deutlich klarer ausfällt als für den Verkauf getrockneter Blüten an Privatpersonen.
Hanf liefert seit Jahrhunderten Fasern und heute auch Dämmstoffe
Hanf zählt zu den ältesten Kulturpflanzen. Aus den Fasern der Stängel entstanden über Jahrhunderte Seile, Segeltuch und Papier, aus den Samen werden Öl und Lebensmittel gewonnen. Auch am Bau hat die Pflanze ihren Platz. Aus den Fasern entstehen Dämmmatten, aus den holzigen Schäben wird zusammen mit Kalk ein mineralischer Baustoff. Damit passt Hanf zu einer Entwicklung in der Bauindustrie, die verstärkt auf natürliche und wiederverwertete Baustoffe setzt.
Eingebaut werden Hanfdämmstoffe von Fachbetrieben, und gerade Betriebe aus dem regionalen Handwerk bringen nachhaltige Baustoffe in die Praxis, wobei die Wertschöpfung in der Region bleibt.
Die Ausnahme für den Wirkstoff CBD gilt nicht für die Blüte
Gehandelt werden die getrockneten Blütenstände weiblicher Hanfpflanzen, in denen sich die Cannabinoide konzentrieren. Rechtlich bedeutsam sind vor allem zwei dieser Stoffe. THC ist für den Rausch verantwortlich, Cannabidiol, kurz CBD, führt das Gesetz als natürliche Wirkstoffgruppe und nimmt es ausdrücklich vom Cannabisbegriff aus. Diese Ausnahme gilt für den Stoff selbst. Eine Blüte bleibt ein Pflanzenteil der Gattung Cannabis, und für eine CBD-Blüte im freien Handel kommt als Ausnahme vom Cannabisbegriff insbesondere die Nutzhanf-Regel in Betracht. Optisch und im Geruch lassen sich CBD-Blüten kaum von THC-reichen Blüten unterscheiden, den Unterschied zeigt erst eine Laboranalyse.
Was Nutzhanf im Sinne des Konsumcannabisgesetzes ist
Den Begriff bestimmt § 1 Nr. 9 des Konsumcannabisgesetzes. Nutzhanf sind danach Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile, deren Verkehr, ausgenommen der Anbau, ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Zusätzlich muss mindestens eine von zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Herkunft aus dem Anbau in einem EU-Mitgliedstaat mit zertifiziertem Saatgut einer Sorte, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführt war
- alternativ ein THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent
Weil sich der Katalog ändern kann, kommt es auf den Stand zum Stichtag an. Eine eigene Regel gilt für den Anbau durch landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder durch Betriebe, die für EU-Direktzahlungen in Betracht kommen, sofern sie ausschließlich zertifiziertes Saatgut von Sorten verwenden, die am 15. März des Anbaujahres im Sortenkatalog stehen. Fällt eine CBD-Blüte weder unter die Nutzhanf-Definition noch unter eine andere Ausnahme des § 1 Nr. 8 KCanG, ist sie Cannabis im Sinne des Gesetzes. Dann greifen die Verbote aus § 2, darunter das Verbot, mit Cannabis Handel zu treiben oder es zu erwerben. Erwachsenen erlaubt das Gesetz nur eng umrissene Ausnahmen wie den Besitz begrenzter Mengen, den privaten Eigenanbau oder die Weitergabe in Anbauvereinigungen an deren Mitglieder.
Die Zweckklausel lässt Raum für Auslegung
Sorte und THC-Wert lassen sich mit Saatgutnachweis und Laboranalyse belegen. Schwieriger ist die Frage, wann ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist, denn das Gesetz bestimmt den Begriff nicht näher. Bei Fasern, Dämmstoffen oder Speiseöl stellt sich die Frage kaum, weil die Verwendung erkennbar gewerblich ist. Bei getrockneten Blüten für Privatkunden ist der spätere Verwendungszweck offen. Die rechtliche Einordnung hängt deshalb vom konkreten Produkt und seinem vorgesehenen Verkehrszweck ab. Gilt eine Blüte nicht als Nutzhanf und greift keine andere Ausnahme, fällt auch ihr Kauf unter das Erwerbsverbot aus § 2.
Der Grenzwert von 0,3 Prozent bezieht sich auf das Pflanzenmaterial
Der Wert beschreibt den THC-Gehalt der Pflanze oder des Pflanzenteils. Auch unterhalb dieser Schwelle kann ein Produkt THC in geringer Menge enthalten. Für den Straßenverkehr gilt unabhängig davon ein eigener Grenzwert. Nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr je Milliliter Blutserum ein Kraftfahrzeug führt. Die gesetzliche Ausnahme greift, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Für nicht als Arzneimittel verschriebene CBD-Blüten gilt diese Ausnahme nicht. Für die Einordnung als Nutzhanf genügt der Wert von 0,3 Prozent im Übrigen nur, wenn zugleich die Zweckklausel erfüllt ist.
Laborberichte machen die messbaren Angaben überprüfbar
Ein Analysezertifikat, häufig als Certificate of Analysis bezeichnet, dokumentiert Messwerte für die Charge, aus der die untersuchte Probe stammt. Es sollte sich daher eindeutig dem untersuchten Produkt oder der untersuchten Charge zuordnen lassen. Mit Blick auf die gesetzlichen Kriterien sind vor allem diese Angaben von Bedeutung:
- der gemessene THC-Gehalt in Prozent, bezogen auf das Pflanzenmaterial
- die Chargennummer der untersuchten Ware
- Name des Prüflabors und Datum der Analyse
- die Hanfsorte, die sich mit dem EU-Sortenkatalog abgleichen lässt
Ohne diese Angaben bleibt für Außenstehende offen, ob die untersuchte Charge den Grenzwert tatsächlich einhält.
Die Bezeichnung Aromaprodukt klärt die Zweckfrage nicht
Neben dem Konsumcannabisgesetz kann weiteres Recht greifen. Sollen CBD oder cannabinoidhaltige Hanferzeugnisse als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, werden sie nach der derzeitigen Einordnung der Europäischen Kommission grundsätzlich als neuartige Lebensmittel behandelt, solange keine hinreichenden Belege für einen nennenswerten Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen. Neuartige Lebensmittel dürfen erst nach einer Zulassung und Aufnahme in die Unionsliste in Verkehr gebracht werden. Blüten tragen im Handel oft die Bezeichnung Aromaprodukt, die keinen Verzehr nahelegt. Ob ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist, beantwortet ein solches Etikett allerdings nicht.
Im Ausland gilt die deutsche Definition nicht
Die Nutzhanf-Regel des Konsumcannabisgesetzes gilt nur in Deutschland. Andere Staaten setzen eigene THC-Grenzen, auch innerhalb der EU unterscheiden sich die Regeln teils erheblich, und einige behandeln Blüten mit CBD grundsätzlich wie Betäubungsmittel. Für Blüten, die nicht als Nutzhanf gelten und unter keine andere Ausnahme fallen, verbietet § 2 zudem ausdrücklich die Einfuhr und die Ausfuhr. Vor einer Reise mit solchen Produkten ist deshalb ein Blick auf die Rechtslage im Zielland bei offiziellen Stellen ratsam.
Fazit
CBD-Blüten bewegen sich rechtlich zwischen klaren Kriterien und einer einzelfallbezogenen Zweckprüfung. Messbar sind Sorte und THC-Gehalt, wobei das Gesetz für die allgemeine Nutzhanf-Definition neben der Zweckklausel entweder eine Sorte aus dem EU-Katalog oder einen Wert von höchstens 0,3 Prozent verlangt. Ob ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist, hängt vom vorgesehenen Verkehrszweck ab und betrifft besonders die Abgabe getrockneter Blüten an Privatpersonen. Ein chargenbezogenes Analysezertifikat kann den gemessenen THC-Wert dokumentieren, entscheidet aber nicht allein über die rechtliche Einordnung. Für den Straßenverkehr und für Reisen gelten zusätzlich eigene Regeln, die unabhängig von der Nutzhanf-Definition greifen.



