Wo „Winzerschorle“ draufsteht, sollte auch eine vom Winzer hergestellte Schorle drin sein – dieser Ansicht ist die rheinland-pfälzische Weinbauministerin Ulrike Höfken. Um die Verwendung des Begriffs „Winzer“ besser zu schützen, hat sie dem Bundesverbraucherministerium jetzt eine Änderung des deutschen Weinrechts vorgeschlagen:
„Zum Schutz der Erzeuger und der Verbraucher sollte der Begriff des Winzers auch nur Produkten von Winzern vorbehalten sein, wie dies auch beim Wein oder Sekt der Fall ist“, erklärte Höfken.
Hintergrund des Vorstoßes ist das jüngste Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz, wonach eine Weinschorle „Winzerschorle“ heißen darf, auch wenn sie nicht vom Winzer stammt. Geklagt hatte ein Lebensmitteldiscounter, der das Getränk einer bayerischen Kellerei aus zugekauftem Wein und Mineralwasser als Winzerschorle vertreibt. Das Land Rheinland-Pfalz hatte ein Verkaufsverbot verhängt, weil die Bezeichnung irreführend sei und gegen EU-Recht verstoße.
Nach Auffassung des OVG fallen Weinmischgetränke zwar in den Anwendungsbereich des deutschen Weingesetzes, nicht aber in den Regelungsbereich der EU-Verordnung. Daher sei der für Wein und Sekt geregelte Bedeutungsgehalt auf die weinhaltigen Getränke nicht übertragbar.
„Um diese Gesetzeslücke zu schließen, machen wir nun auf Bundesebene Druck“, so Höfken. Ausschließlich Weinbaubetriebe, die ihre Trauben selbst erzeugen und verarbeiten, sollten auf ihre eigenen Erzeugnisse hinweisen dürfen: „Weinbaubetriebe, die künftig Winzer-Schorle oder auch Winzer-Glühwein herstellen, sollen von der besonderen Wertschätzung der Verbraucherinnen und Verbraucher für echte Erzeugerprodukte profitieren.“