Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) – in Rheinland-Pfalz zuständig für die Überwachung des Sammlungsrechts – hat einem hessischen Einzelunternehmen Altkleidersammlungen in Rheinland-Pfalz untersagt, da diese den unzutreffenden Eindruck einer Sammlung zu Gunsten „guter Zwecke“ hervorrufen. Der Veranstalter kann noch Rechtsmittel gegen die Verbotsverfügung einlegen.
Textzeilen wie „Schuhe + Altkleidersammlung“, „Es gibt immer noch Menschen, die sich keine neuen Kleider leisten können“, „Wir danken Ihnen, auch im Namen der notleidenden Menschen, denen wir durch Ihre Kleiderspende helfen können“ lassen in Verbindung mit dem Symbol "Weißes Kreuz auf rotem Grund" auf den ersten Blick eine Sammlung zugunsten gemeinnütziger Zwecke vermuten.
Nach Erkenntnissen der ADD werden die Kleiderspenden beziehungsweise die Erlöse aus den Kleiderspenden nicht den beworbenen gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Die Altkleider werden an Textilverwerter verkauft.
Dies stellt einen Verstoß gegen den sammlungsrechtlichen Grundsatz der Transparenz dar, so dass die Fortsetzung dieser Sammlungen für das Gebiet von Rheinland-Pfalz untersagt wurde. Aktuell sind Sammlungen in der Verbandsgemeinde Wallmerod/Westerwaldkreis bekannt geworden.
Rein gewerbliche Altkleidersammlungen, die eindeutig als solche gekennzeichnet sind, sind von den Sammlungsverboten für Rheinland-Pfalz nicht betroffen.
Die ADD bittet die Bevölkerung in Rheinland-Pfalz um Mitteilung, wenn weitere Sammlungen "Weißes Kreuz auf rotem Grund" durchgeführt werden.
Um Verwechselungen mit „unverdächtigen“ Sammelbüros und Organisationen zu verhindert, bittet die ADD um exakte Beachtung und Benennung der Namen.