Die Klage eines Bürgers und Ratsmitglieds der Gemeinde Limburgerhof gegen den Bürgerentscheid über eine Gemeindefusion ist unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Bürger und Mitglied des Gemeinderats von Limburgerhof. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass der Bürgerentscheid in Limburgerhof vom 26. August 2012 über eine Gemeindefusion im Rahmen der gegenwärtigen Kommunal- und Verwaltungsreform unwirksam gewesen sei, weil der Bürgermeister der Gemeinde mittels falscher und grob wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheids das Abstimmungsverhalten in rechtswidriger Weise beeinflusst habe. Bereits das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 15/13 vom 25. März 2013). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, ab.
Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bürgerentscheids über eine Gemeindefusion sei unzulässig, weil der Kläger weder als Bürger noch als Mitglied des Gemeinderats durch den Bürgerentscheid in eigenen Rechten verletzt worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in seine Mitwirkungsrechte oder sonstigen Rechte als Bürger oder in seine Rechte als Ratsmitglied eingegriffen worden sei. Ohne einen Eingriff in eigene Rechte könne er die Rechtmäßigkeit eines Bürgerentscheids nicht gerichtlich überprüfen lassen. Deshalb habe er auch kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung der Frage, ob der Bürgermeister durch Stellungnahmen im Vorfeld des Bürgerentscheids das Abstimmungsergebnis rechtswidrig beeinflusst habe.
Beschluss vom 4. September 2013, Aktenzeichen: 10 A 10525/13.OVG