Das Problem ist vielleicht bekannt: Am Ende des Taschengelds ist irgendwie noch zu viel Monat übrig. Da hilft nur eins – Ärmel hochkrempeln und jobben.
Wer darf wo und wie viel arbeiten?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz soll Jugendliche vor Arbeiten bewahren, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer sind oder sie sogar gesundheitlich gefährden. Unter anderem sind regelmäßige Tätigkeiten bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm verboten. Natürlich soll dieses Gesetz dafür sorgen, dass auch die Schule nicht zu kurz kommt und in den Ferien genug Zeit zur verdienten Erholung bleibt. Das sind die Regeln:
Ab einem Alter von 15 Jahren darf man in den Ferien bis zu vier Wochen lang arbeiten – egal ob am Stück oder auf die gesamten Schulferien des Kalenderjahres verteilt. Rechtens ist eine tägliche Arbeitszeit von bis zu acht Stunden, jedoch nur montags bis freitags zwischen 6 und 20 Uhr. Ab 16 Jahren darf von 5 bis 21 Uhr gearbeitet werden, in der Gastronomie bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben sogar bis 23 Uhr. Lediglich in bestimmten Bereichen ist es gestattet, am Wochenende zu arbeiten, zum Beispiel als Bedienung in der Gastronomie, im Gartenbau oder in der Landwirtschaft. Außerhalb der Ferienzeit dürfen Jugendliche ab 15 maximal zwei Stunden täglich arbeiten, und zwar ebenfalls nur unter der Woche, nach der Schule, aber vor 18 Uhr. Zu den beliebtesten Tätigkeiten zählen Fließbandjobs in der Fabrik, die Arbeit als Bedienung oder Küchenhilfe im Café oder Restaurant, als Fahrradkurier, Inventurhilfe oder Büroaushilfe.
Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren dürfen auch schon kleine Freizeittätigkeiten ausüben – allerdings maximal zwei Stunden pro Tag, nur nach der Schule und jeweils bis höchstens 18 Uhr. Die Wochenenden sind für diese Gruppe ebenso tabu. Zudem müssen die Eltern unbedingt zustimmen. Favorisiert werden in dieser Altersgruppe beispielsweise Babysitten und Zeitungen austragen. Bei Erntearbeiten in Landwirtschaft oder Gartenbau dürfen 13- bis 14-Jährige täglich maximal drei Stunden helfen – außer am Wochenende.
Innerhalb der Familie können auch schon Kids unter 13 Jahren ihr monatliches Taschengeld aufbessern, denen sonst das Arbeiten verboten ist: Es spricht nichts dagegen, Papas Auto zu waschen oder mal den Rasen zu mähen.
Stichwort Sozialversicherung
Sind die Eltern Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung wie der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse, sind deren Kinder während der Ferienjobausübung kostenlos bei ihnen beitragsfrei mitversichert. Das gilt auch für die Pflegeversicherung. Jobbt man außerhalb der Ferien, bleibt dieser Rundum-Versicherungsschutz ebenfalls erhalten, sofern man nicht mehr als zwei Monate oder 50 Tage pro Jahr arbeitet. Wichtig hierbei: Es zählen alle Jobs, die während des Kalenderjahres ausgeübt werden.
Wird der Tätigkeit regelmäßig nachgegangen, zum Beispiel kellnern in einem Café, gibt es ebenfalls klare Grenzen: Beschäftigungen mit einem Verdienst von maximal 450 Euro monatlich bleiben beitragsfrei. Auch hier müssen alle Jobs berücksichtigt werden. Kurzfristige Überschreitungen der Verdienstgrenze sind jedoch möglich. Die AOK in der Nähe steht für Beratung rund um dieses Thema gerne zur Verfügung.
Generell gilt, wenn bereits ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen ist: Wird dann zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn gejobbt, werden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig. Denn in diesem Falle gilt die Aushilfstätigkeit als vorgezogener Berufsstart. Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland vor Ort berät dazu kompetent und kümmert sich um die Formalitäten.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt übrigens während des Ferienjobs, und auch im späteren Berufsleben, der Arbeitgeber alleine. Für die Arbeitslosenversicherung fallen bei Ferienjobbern keine Beiträge an, da Schülerinnen und Schüler nicht im eigentlichen Sinne arbeitslos werden können.