Das Landgericht München II hat die Angeklagten V. und G., Mitglieder des Münchener Motorradclubs "Bandidos", wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Angeklagter V.) bzw. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten (Angeklagter G.) verurteilt.
Der Angeklagte V. und der Geschädigte, ein Mitglied der Rockergruppierung "Gringos" – einer "Supportergruppe" der "Bandidos" – stritten um Geld.
Dem Angeklagten V. wurde nahegelegt, dem Geschädigten eine Abreibung zu verpassen, wobei ihn der Angeklagte G. unterstützen wollte.
Bei einem für den Abend des 11. November 2011 zur vermeintlichen Klärung der Streitigkeiten vereinbarten Treffen versetzte der Angeklagte G. dem Geschädigten im Hof des Clubhauses eines anderen Chapters der "Bandidos" mit einer ca. 1 kg schweren Stabtaschenlampe mehrere Schläge auf den Hinterkopf sowie den Nacken- und Schulterbereich, während der Angeklagte V. ihn gleichzeitig mit Fäusten schlug und mit Knien und Füßen trat.
Dabei war beiden Angeklagten bewusst, dass die wuchtigen Schläge mit der Stablampe gegen den Kopf des Geschädigten geeignet waren, dessen Tod herbeizuführen, was sie als mögliche Folge ihres Verhaltens billigend in Kauf nahmen.
Sodann befahl der Angeklagte G. dem Geschädigten, seine Kutte auszuziehen. Als dieser sich weigerte, versetzte er dem Geschädigten weitere Schläge mit der Stablampe, die zu Bewusstlosigkeit des Geschädigten führten. Sodann zog ihm der Angeklagte G. die Kutte aus, die er später wegwarf.
Den bewusstlosen Geschädigten ließen die beiden Angeklagten im Hof liegen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil gegen den Angeklagten V. wegen eines Fehlers bei der Strafzumessung im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision sowie die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten G. wurden verworfen.
Urteil vom 11. Juni 2013 – 1 StR 86/13
Landgericht München II – Urteil vom 17. Oktober 2012 – 1 Ks 36 Js 36786/11