Die evangelischen Kirchen und Gewerkschaften in Rheinland-Pfalz haben gemeinsam gegen das neue Marktrecht in Rheinland-Pfalz protestiert.
In einem Brief an die Abgeordneten des Mainzer Landtages appellierten sie, sich stärker für den Schutz des Sonntags einzusetzen. Der Entwurf für das neue „Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte“ entspräche nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Sonntagsruhe und berücksichtige den Schutz der Arbeitnehmer zu wenig.
Die vorgesehenen Ausnahmen für Floh- und Spezialmärkte würden den Sonntagsschutz „in unerträglicher Weise“ aufweichen, heißt es in dem Schreiben an die Parlamentarier, das von dem DGB-Landesvorsitzenden in Rheinland-Pfalz, Dietmar Muscheid, dem Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland, Manfred Rekowski, sowie den Kirchenpräsidenten der Evangelischen Kirche der Pfalz, Christian Schad, und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Volker Jung, unterzeichnet ist. Nach Ansicht von Kirchen und Gewerkschaften sind vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr auch für Märkte ausreichend. Das neue Gesetz soll voraussichtlich bis zur Sommerpause verabschiedet werden.
Mit ihrer gemeinsamen Initiative wollen Gewerkschaften und evangelische Kirche auch der „Durchökonomisierung unserer Kultur“ im Interesse der Menschen Grenzen setzten. Sie kritisierten den Entwurf auch, weil in ihm der Begriff Spezialmärkte nicht klar definiert sei und Veranstaltern einen zu großen Interpretationsspielraum lasse. Dies könne den örtlichen Einzelhandel bedrohen. Zudem sei die Genehmigung von Märkten auf Ebene der Kommunen problematisch. Bei 161 Verbands- und 14 Einzelkommunen in Rheinland-Pfalz könne die Ausnahme von der Sonntagsöffnung so überregional betrachtet zum Regelfall werden.
Gewerkschaften und Kirchen regten an, dass vor Erlass einer Rechtsverordnung, die einen Marktsonntag regional festlegt, zumindest auch die maßgeblichen kirchlichen Stellen, die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer gehört werden. Eine solche Bestimmung würde dann auch der Regelung des Ladenöffnungsgesetzes entsprechen, das dem vorliegenden Gesetzentwurf in Teilen als Vorlage gedient hat.