Das Landgericht Berlin hatte den 31jährigen Angeklagten vom Vorwurf der Tötung eines 63jährigen homosexuellen Freiers freigesprochen, da es auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten von Notwehr ausgegangen war. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin, hatte der der 5. (Leipziger) Strafsenat diesen Freispruch durch Urteil vom 9. November 2011 (5 StR 328/11) aufgehoben und die zugrundeliegende Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft beanstandet.
Daneben hatte er die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung eines 14-jährigen Jungen aufgehoben, dem der Angeklagte danach noch mit einem Messer in den Hals gestochen hatte. Diese Handlung hatte das Landgericht u.a. als versuchten Totschlag bewertet, dem Angeklagten insoweit aber einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zugebilligt. Auch das hatte der Strafsenat beanstandet (vgl. Presseerklärung Nr. 181/2011 vom 10. November 2011).
Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr unter anderem wegen Totschlags, versuchten Mordes und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat verworfen; das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 20. März 2013 – 5 StR 28/13
LG Berlin, Urteil vom 27. Juli 2012 – (540) 1 Kap Js 1228/09 Ks (1/12)