Einige Stromversorger verweigern ihren Kunden nach einer Preiserhöhung wegen der EEG-Umlage ein Sonderkündigungsrecht, so die Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie rät Betroffenen, sich zu wehren und die Schlichtungsstelle Energie einzuschalten.
Die zum Jahreswechsel 2013 um 1,635 Ct/kWh (netto) merklich gestiegene EEG-Umlage haben viele Stromversorger für eine Strompreiserhöhung in dieser Höhe genutzt. Mittlerweile häufen sich bei der Verbraucherzentrale Beschwerden von Verbrauchern, die von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollten. Manche Energieversorger lehnen die Kündigung mit der Begründung ab, man habe bei der reinen Weitergabe der EEG-Umlage kein Kündigungsrecht und müsse die Erhöhung hinnehmen.
„Diese Aussage ist aus rechtlicher Sicht nicht haltbar“, kommentiert Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz dieses dreiste Vorgehen. Das Gesetz ist hier eindeutig. Bei jeder Vertragsänderung steht dem Kunden ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu (§ 41 Abs. 3 S.2 EnWG). Viele Energieversorger halten sich an das Gesetz und weisen die Kunden bei der Preiserhöhung korrekt auf ihr Kündigungsrecht hin. Nicht so zum Beispiel die Unternehmen Stromio GmbH sowie R(h)einpower, eine Marke der Stadtwerke Duisburg AG. Über derartiges Geschäftsgebaren der Unternehmen liegen der Verbraucherzentrale bereits Beschwerden vor. Die Verbraucherschützer vermuten, dass sich andere Stromversorger ähnlich abweisend verhalten und bitten Betroffene, solche Anbieter zu melden.
Die steigende EEG-Umlage zeigt, dass die Menge an produziertem Öko-Strom zunimmt. Auf dem Strommarkt hat das den positiven Nebeneffekt, dass der Einkaufspreis für die Energieversorger an der Strombörse gesunken ist. Jedes betriebswirtschaftlich gut arbeitende Unternehmen könnte daher die steigenden Umlagen zumindest teilweise auffangen. „Würde man nun zulassen, dass die Energieversorger die höhere Umlage an Verbraucher eins zu eins weiterreichen können, würde das Problem der kaum nachvollziehbaren Preisbildung noch weiter verschärft“, erläutert Fehrenbach. „Verbraucher haben bei Preisänderungen ein Recht zur Kündigung. Dies müssen die Anbieter akzeptieren.“
Verweigern die Stromanbieter eine Sonderkündigung, sollten Betroffene die Schlichtungsstelle Energie in Berlin einschalten, gegebenenfalls ihre Einzugsermächtigung widerrufen und bis zur Klärung der Angelegenheit nur den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis und Abschlag regelmäßig und fristgerecht weiter bezahlen, so der Rat von Fabian Fehrenbach.
Fragen beantwortet die Verbraucherzentrale an ihrem Energierechtstelefon montags von 14 bis 17 Uhr und donnerstags von 10 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 01805/60756025 (0,14 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, max. 0,42 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen).