Mit dem Schuljahr 2012/2013 tritt die Neuregelung des Paragraph 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes in Kraft. Danach werden die Eltern der Schülerinnen und Schüler, welche die Sekundarstufe I (5. bis 10. Klasse) besuchen, vom Eigenanteil der Kosten für die Schülerbeförderung befreit. Diese Befreiung wird unabhängig von einer Einkommensüberprüfung gewährt.
Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kosten des Maxx-Tickets bzw. der School-Card von der Verwaltung erstattet werden.
„Eine Erstattung der Fahrtkosten kommt dann in Betracht, wenn der Schulweg zwischen Wohnung und der nächstgelegenen weiterführenden Schule (Realschule, Realschule plus, Integrierte Gesamtschule, Gymnasium, Berufsfachschule I und II) länger als 4 Kilometer ist“, erklärt Schulamtsleiter Ralf Müller.
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler, welche die Sekundarstufe II (11. bis 13. Klasse) besuchen, können nur einkommensabhängig vom Eigenanteil der Kosten für die Schülerbeförderung befreit werden. Die Einkommensgrenzen entsprechen denen der Lernmittelfreiheit. Auch hier gilt weiterhin die 4 Kilometer Regelung zwischen Schulweg und Wohnung.
Die Antragsformulare für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten werden derzeit vom Amt für Schulen, Kultur und Sport überarbeitet und an die Schulen ausgeteilt. Diese werden dann mit dem ersten Elternbrief nach den Sommerferien an alle Schülerinnen und Schüler ausgegeben. Die Anträge sollen bis zum 30. September 2012 direkt beim Schulamt eingehen.
Die Kosten der Schülerbeförderung werden anteilig für die Zeit vom August bis Dezember am Ende des Jahres 2012 und für die Zeit Januar bis Juli 2013 im Monat Juli 2013 ausgezahlt.