Ein Mann und sein Sohn beobachteten am Montag, 15.08.11, gg. 16.30 Uhr, wie eine Person einen Hof im Bereich der Weisenheimer Straße betrat und dort ein Fahrrad entwendete und flüchtete.
Ein 42jähriger Bewohner, dem das Rad gehört, verfolgte den Fahrraddieb mit seinem PKW und konnte ihn im Bereich Alwin-Mittasch-Straße ca. 300-400 Meter vom Tatort entfernt auch tatsächlich stellen. Eine Inline-Scaterin interpretierte die Gesamtsituation falsch, packte den 42jährigen an der Schulter und mischte sich ein. Die 46jährige Frau meinte, der Bestohlene würde den Radfahrer überfallen, weil er ihn ansprach und bis zum Eintreffen der Polizei auch festhalten wollte. Der Bestohlene wiederum fühlte sich von einer mutmaßlichen Komplizin des Fahrraddiebes bedrängt und bog ihr schmerzhaft die Hand um.
Als die Funkstreife eintraf, konnte der 25jährige, einschlägig polizeibekannte Fahrraddieb überprüft und anschließend die Situation nach dem sogenannten Jedermanns-Recht beimBetreffen eines Straftäters auf frischer Tat erläutert werden.
Anlage: § 127 StPO (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. (2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. (4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.