Koblenz / Bad Kreuznach – Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag einer Diskothekenbetriebs-GmbH stattgegeben, mit dem diese gegen eine von der Stadt Bad Kreuznach erlassene Sperrzeitregelung und weitere Auflagen vorgegangen ist.
Anlass der gaststättenrechtlichen Verfügung war eine Reihe von Vorfällen, bei denen es seit Ende 2014 zu teilweise schwerwiegenden Straftaten durch die Besucher der Diskothek gekommen war. Die Bandbreite reichte von Sachbeschädigungen über Bedrohungen und Beleidigungen bis hin zu gefährlichen Körperverletzungen. Nach den Feststellungen der Polizeiinspektion Bad Kreuznach hätte vor allem der Anteil an Rohheitsdelikten zugenommen. Diesen Missständen wollte die städtische Aufsichtsbehörde mit der angefochtenen Verlängerung der Sperrzeit und verschiedenen Auflagen zum Sicherheitskonzept begegnen.
Für derartige Maßnahmen sei hier jedoch kein Raum mehr, so die Koblenzer Richter, weil nach Aktenlage als geeignete Maßnahme nur noch der Widerruf der Gaststättenerlaubnis in Betracht komme. Es spreche nämlich alles dafür, dass dem Geschäftsführer der Antragstellerin die für den Betrieb eines Gaststättengewerbes erforderliche Zuverlässigkeit fehle. In diesem Fall reiche es nicht aus, mit einer Beschränkung der Betriebszeit und weiteren Auflagen zu reagieren. Vielmehr müsse die Stadt Bad Kreuznach nach den einschlägigen gaststättenrechtlichen Bestimmungen die Erlaubnis zwingend widerrufen. Ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen der Betreiberin der Diskothek, durch ein verändertes Sicherheitskonzept, eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Polizei oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände in ihrem Betrieb beizutragen, sei nicht zu erkennen. Dem Geschäftsführer und den Betriebsleitern fehle jedes Problembewusstsein sowie die Einsicht in die Notwendigkeit der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Sie nähmen damit erhebliche Verletzungen wichtiger Rechtsgüter wie Eigentum, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit in Kauf.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 4. März 2016, 1 L 112/16.KO)