Karlsruhe – Mit Beschluss vom 18.04.2016, der den Verfahrensbeteiligten soeben bekanntgegeben wurde, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe es abgelehnt, einem Hotelier und Gaststättenbetreiber aus Karlsruhe vorläufigen Rechtsschutz gegen eine von der Stadt Karlsruhe aus Gründen des Brandschutzes verfügte Nutzungsuntersagung zu gewähren.
Der Antragsteller ist Eigentümer von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben im Geviert zwischen der Bismarck-, der Seminar- und der Stephanienstraße in Karlsruhe. Der umfangreiche Gebäudekomplex der sogenannten AAAA Hotelwelt Kübler, deren Geschäftsführer der Antragsteller ist, besteht im Wesentlichen aus dem Stammhaus Hotel Kübler sowie zwei weiteren Beherbergungsbetrieben in der Bismarckstraße sowie einem Gebäudekomplex in der Stephanienstraße, bestehend auf dem Hotel Allvitalis in den Obergeschossen und dem als Gaststätte und Veranstaltungsraum genutzten Gastronomiebereich „Badisch Brauhaus“ in den Unter- und Sockelgeschossen. Alle Gebäude sind durch eine mehrstöckige Tiefgarage miteinander verbunden.
Anlässlich dreier Brandverhütungsschauen im Jahr 2014 beanstandete die Branddirektion der Stadt zahlreiche brandschutzrechtliche Mängel. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.05.2015 untersagte die Stadt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Nutzung der Tiefgarage, die Nutzung der Hotelzimmer des Hotels Allvitalis als Aufenthaltsräume, die Nutzung der Hotelhalle und des Gastronomiebereichs „Badisch Brauhaus“ in den Erd-, Sockel- und Untergeschossen. Das Stammhaus an der Bismarckstraße ist von der Nutzungsuntersagung nicht betroffen. Über den vom Antragsteller gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Karlsruhe noch nicht entschieden. Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möchte der Antragsteller erreichen, dass er der Nutzungsuntersagung vorläufig nicht Folge leisten muss. Zur Begründung hat er unter Vorlage eines Brandschutzkonzepts und weiterer sachverständiger Stellungnahmen geltend gemacht, die beanstandeten brandschutztechnischen Mängel seien – sofern sie überhaupt vorgelegen hätten – mittlerweile beseitigt. Es bestehe keine Gefahr für Leib und Leben.
Dem ist die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung heißt es: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiege das Interesse des Antragstellers, die betroffenen Anlagen vorläufig weiternutzen zu dürfen. Die Nutzungsuntersagungen dürften sich nämlich als voraussichtlich rechtmäßig erweisen. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes könne nicht abschließend geklärt werden, in welchem Umfang die Errichtung und Nutzung des Vorhabens in seiner heutigen Ausführung von Baugenehmigungen gedeckt sei. In der komplexen und unübersichtlichen Gesamtanlage finde seit Anfang/Mitte der 90er Jahre eine stetige Bautätigkeit statt, für die abschnittsweise zahlreiche Baugenehmigungen erteilt worden seien. In diesen Baugenehmigungen seien umfangreiche Grüneinträge und brandschutzrechtliche Nebenbestimmungen enthalten, die – soweit ersichtlich – zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht vollständig umgesetzt worden seien. Die Gesamtanlage, wie sie tatsächlich errichtet worden sei, entspreche daher voraussichtlich nicht den erteilten Baugenehmigungen und sei daher formell illegal. Überdies seien die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Brandschutz und die darauf gestützten Anordnungen der Stadt voraussichtlich nicht eingehalten worden. Bei den Brandverhütungsschauen im Jahr 2014 seien zahlreiche und zum Teil gravierende brandschutzrechtliche Mängel im gesamten Gebäudekomplex festgestellt worden. Auch bei einem weiteren Ortstermin im Mai 2015 seien gravierende Mängel noch vorhanden gewesen. Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften seien insbesondere im Bereich der Großgarage festgestellt worden, etwa mangelnde Feuerbeständigkeit tragender Bauteile. Die Verstöße im Gebäudekomplex an der Stephanienstraße beträfen vor allem die Anforderungen an Rettungswege. Die Treppenräume Ost und West erfüllten aufgrund verschiedener baulicher Mängel nicht die Anforderungen an einen sicheren ersten Rettungsweg und führten zudem nicht ins Freie auf öffentliche Verkehrsflächen, sondern in den umbauten Innenraum des Gebäudekomplexes.
Nach derzeitigem Sachstand könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Mängel weitestgehend behoben seien. Der Antragsteller habe zwar weitreichende Anstrengungen zur Mängelbeseitigung unternommen. Es könne aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob den brandschutzrechtlichen Anforderungen damit in einem Umfang Genüge getan sei, der jedenfalls eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Nutzer ausschließe. Nach wie vor fehle eine belastbare, als Brandschutznachweis für den gesamten Gebäudekomplex geeignete Dokumentation darüber, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt seien. Mangels Beibringung von Nachweisen sei es nicht möglich zu prüfen, ob die verwendeten Baustoffe den brandschutzrechtlichen Anforderungen entsprächen. Ferner lägen keine ausreichenden Bestandspläne der Gesamtanlage vor, die für die Prüfung und Bestätigung deren brandschutzrechtlicher Unbedenklichkeit unabdingbar seien. Auch die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen und Prüfberichte könnten die brandschutzrechtlichen Bedenken nicht hinreichend ausräumen. Der von der Kammer im Rahmen eines Erörterungstermins eingenommene Augenschein der Gesamtanlage habe zwar ergeben, dass etliche Beanstandungen mittlerweile behoben seien. Bedenken seien aber geblieben, so etwa im Hinblick auf die zweiten Rettungswege im Westflügel des Hotels Allvitalis, die über eine Metallleiter ohne Rückenschutz von einem ungesicherten Dach in einen Baustellenbereich beziehungsweise über eine Dachluke ohne Feststellvorrichtung geführt würden. Auch der neugeschaffene Fluchtweg vom Innenhof nach Osten in die Seminarstraße dürfte noch einige brandschutztechnische Mängel aufweisen. In den Untergeschossen der Bismarckstraße sei eine – offenbar bisher nicht vorhandene – Schreinerei mit erheblichen Brandlasten festgestellt worden. In einem Treppenraum seien offene, augenscheinlich stromführende Kabel und stehendes Wasser festgestellt worden. Im künftigen Wellness-Bereich befinde sich zudem ein offener, nur notdürftig abgesicherter großer Schacht bis zum Untergeschoß, der nach den Erläuterungen des Vertreters der Brandschutzdirektion im Brandfall erhebliche Gefahren für die Feuerwehrleute in sich berge. Dass es sich dabei vielfach, insbesondere im künftigen Wellness-Bereich, noch um Baustellen handele, entlaste den Antragsteller nicht; denn die Baumaßnahmen fänden während des laufenden Hotel- und Gaststättenbetriebs statt; auch die Tiefgarage werde augenscheinlich genutzt. Ein Brand in den Baustellenbereichen in den Untergeschossen würde daher die Gäste der Hotels und der Gaststätte gefährden. Die Nutzungsuntersagung erweise sich auch nicht als unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die extreme Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl von Menschen im Brandfall sei die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle tendenziell niedrig. Die Baubehörde dürfe Anordnungen treffen, die ohne Eingehung von Kompromissen in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite lägen. Dies gelte insbesondere für Beherbergungsbetriebe und Gaststätten. Auf Vertrauensschutz könne sich der Antragsteller im Hinblick auf die jahrelangen Beanstandungen der Anlage bei Brandverhütungsschauen und Bauabnahmen nicht berufen.
Der Beschluss vom 18.04.2016 (3 K 2926/15) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.