Rodalben – Der Landkreis Südwestpfalz hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Pfälzerwald-Verein Rodalben eine Baugenehmigung für die Erweiterung des von ihm betriebenen Vereins- und Wanderheims „Hilschberghaus“ zu erteilen. Er ist verpflichtet, über den Bauantrag des Vereins erneut zu entscheiden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das „Hilschberghaus“ enthält eine Gaststätte sowie einen Beherbergungsbetrieb mit 60 Betten in Zwei- und Mehrbettzimmern sowie Matratzenlagern. Es liegt am Ortsrand oberhalb von Rodalben in ca. 340 m Höhe. Im August 2013 beantragte der Pfälzerwald-Verein Rodalben eine Baugenehmigung für die Erweiterung des „Hilschberghauses“ durch einen sechsstöckigen Turm an der rückwärtigen, zum Berg hin gelegenen Seite und einen Verbindungsbau zum vorhandenen Gebäude. Im Altbau sollen statt Mehrbettzimmern Zweibettzimmer entstehen. Zusammen mit den Zimmern im Erweiterungsbau ist ein Beherbergungsbetrieb mit insgesamt 58 Betten geplant. Der beklagte Landkreis Südwestpfalz lehnte die Baugenehmigung für dieses Vorhaben – auch nach einer geänderten Planung bezüglich des Turmdaches und des Dachgeschosses – ab. Das Vorhaben verunstalte das Landschaftsbild und stelle einen vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil es an dem exponierten Standort grob unangemessen und wie ein Fremdkörper wirke. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Ortsbesichtigung statt und verpflichtete den Landkreis zur Neubescheidung des Bauantrags. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nach erneuter Ortsbesichtigung diese Entscheidung und wies die Berufung des Beklagten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zurück.
Die im Ablehnungsbescheid angeführten Gründe stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere würden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt. Zwar liege ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vor. Dieser sei entgegen der Auffassung des Beklagten aber nicht mit vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden, die naturschutzrechtlich einen Verzicht auf den geplanten Ausbau gebieten würden. Beeinträchtigungen seien nur vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben seien, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen. Das sei hier nicht der Fall. Der Zweck der Vermehrung der Zweitbettzimmer bei Beibehaltung der Zahl der Übernachtungsmöglichkeiten in Verbindung mit der Verbesserung der Erschließung der Dachgeschosse erfordere einen Anbau an der Rückseite des vorhandenen Gebäudes, weil sich dort der Eingang und das vorhandene Treppenhaus befänden. An dieser Stelle werde auch das Landschaftsbild weitgehend geschont, weil der Neubau von dem Bestandsgebäude in den Hauptsichtachsen abgeschirmt werde. Die vom Beklagten vorgeschlagene Alternative, die vorhandenen Mehrbettzimmer in Zweibettzimmer umzugestalten und das Treppenhaus unter weitgehendem Verzicht auf eine bauliche Erweiterung umzubauen, sei dem Kläger nicht zumutbar, weil so die Bettenzahl nicht erhalten bleiben könne. Das Vorhaben sei nur eingeschränkt wahrnehmbar, weil es durch das vorhandene Gebäude weitgehend verdeckt sei. Außerdem sei das Landschaftsbild im Bereich des Vorhabens nicht durch eine naturbelassene Landschaft geprägt. Das nächste Gebäude sei weniger als 50 m von dem „Hilschberghaus“ entfernt. In unmittelbarer Nähe befinde sich eine Stromtrasse, die durch eine Waldschneise verlaufe und dadurch besonders störend wirke. Noch etwas weiter vom Ortsrand entfernt falle ein ca. 45 m hoher Mobilfunkmast auf, der das Vorhaben deutlich überrage und auch aus größerer Entfernung sichtbar sei. Das Vorhaben verunstalte schließlich auch nicht das Orts- und Landschaftsbild. Der Umstand, dass das neue Erscheinungsbild des „Hilschberghauses“ zunächst gewöhnungsbedürftig erscheinen möge und nicht der herkömmlichen Vorstellung von einem Pfälzerwald-Verein-Haus entspreche, reiche hierfür nicht aus. Da das Gericht eine abschließende Entscheidung nicht treffen könne, sei der Beklagte lediglich zur Neubescheidung des Bauantrags zu verpflichten, bei der auch naheliegende Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen – etwa durch Fassadengestaltung und Eingrünung – geregelt werden könnten.
Urteil vom 31. März 2016, Aktenzeichen: 8 A 11046/15.OVG