Krottelbach – Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Biogasanlage, die die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einem Landwirt aus Krottelbach im Landkreis Kusel erteilt hat, verletzt die Betreiberin eines in der Nähe gelegenen „Pferdeparadieses“ sowie den Eigentümer dieser Grundstücke nicht in ihren Rechten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem Urteil vom 18. April 2016 entschieden.
Die Klägerin betreibt auf den von dem Kläger gepachteten Grundstücken in der Gemarkung Frohnhofen ein „Pferdeparadies“, einen bio-zertifizierten landwirtschaftlichen Betrieb. Der Betrieb bietet neben Pensionsplätzen für Pferde in naturnaher Herdenhaltung auch Unterricht in den Bereichen „Natural Horsemanship & Reiten“ sowie weitere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an. Auf mehreren Grundstücken in der näheren Umgebung wird das Futterheu für die Pferde in ökologischer Landwirtschaft angebaut.
Der Beigeladene betreibt in Krottelbach einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit 120 ha landwirtschaftlicher Fläche und weitere 120 ha in Form einer Betriebsgemeinschaft. Im März 2014 erhielt er von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Biogas einschließlich Verbrennungsmotoranlage (mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1,996 MW) zur Erzeugung von Strom und Wärme aus Biogas auf einem Grundstück im Außenbereich von Krottelbach. Die Entfernung zwischen dem geplanten Standort der Biogasanlage und den Pferdekoppeln der Klägerin beträgt ca. 300 m.
Die Kläger legten dagegen Widerspruch ein, der im August 2014 zurückgewiesen wurde. Im September 2014 erhoben sie Klage und machten geltend, die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletze sie in ihren Rechten. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sei bereits unzuständig für den Erlass der Genehmigung gewesen. Darüber hinaus sei die angefochtene Genehmigung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz rechtswidrig, weil die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung nicht den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) genüge und aufgrund von Ermittlungsdefiziten im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Die Genehmigung stelle nicht sicher, dass von der Anlage für sie, die Kläger, keine unzumutbaren Geruchs- und Lärmimmissionen ausgingen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ihr betriebliches Konzept spreche gezielt eine Klientel an, die ausdrücklich eine naturnahe Haltung und einen der Natur des Pferdes entsprechenden Umgang wünsche. Die naturnahe Haltung umfasse insbesondere eine Haltung in der Herde mit großer Bewegungsfläche und nicht chemisch gedüngten Futtermitteln sowie den möglichst weitgehenden Ausschluss von äußeren Einflüssen wie Lärm, Gerüchen und Stress. Der pferdewirtschaftliche Betrieb habe einige allergische Pferde im Bestand, die bereits auf „normale“ Umweltreize wie vermehrte Pollenbelastung durch ein zu trockenes Frühjahr mit chronischem Husten reagieren würden. Die uneingeschränkte Düngung der Nachbarflächen lasse besorgen, dass Pflanzengifte, Gülle oder Nitrate in das Heu gelangen und die Einsteller darauf reagieren würden. Dies würde unweigerlich zum Verlust von Kunden führen, die maßgeblich wegen der Höhenlage ihres Hofes und der damit einhergehenden sauberen Luft sowie des sauberen Biofutters dort ihre Pferde untergebracht hätten.
Die 3. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Die im März 2014 dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage im Außenbereich von Krottelbach verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Abgesehen davon, dass Zuständigkeitsvorschriften nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren dienten, sei die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hier zuständig für die Erteilung der Genehmigung gewesen. Die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG sei plausibel. Die Genehmigung stelle auch hinreichend sicher, dass von der Anlage für die Kläger keine unzumutbaren Geruchs- und Lärmimmissionen ausgingen. Insbesondere gebe es im Hinblick auf die Anzahl der zu erwartenden Fahrten überhaupt und im Hinblick auf die Lage der landwirtschaftlichen Flächen keinen vernünftigen Grund anzunehmen, der durch die Biogasanlage ausgelöste Verkehr und der von diesem ausgehende Verkehrslärm wäre für die Pferde unzumutbar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Ob das Vorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich privilegiert zulässig sei, könne offen bleiben, da es einen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs für privilegierte Betriebe nicht gebe.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. April 2016 – 3 K 818/14.NW –