München – In Frankreich gibt es nach Angaben des ADAC keine ausdrücklichen Vorschriften zu Autokorsos von Fußballfans. Das Hupen ist innerorts nur zur unmittelbaren Gefahrenwarnung zulässig. Außerdem darf nur solange gehupt werden, wie zum Warnen vor einer Gefahr notwendig ist. Bei Verstößen droht in der Regel ein Bußgeld von 35 Euro. Somit wären Hupkonzerte streng genommen verboten, wobei die Polizei während der EM möglicherweise ein Auge zudrückt.
In Frankreich ist es zulässig, Fahrzeuge mit Fahnen zu schmücken. Auch dürfen Autoinssassen Fahnen schwenken. Generell gilt aber, dass die Fahnen die Sicht des Fahrers nicht einschränken dürfen und so am Fahrzeug befestigt sein müssen, dass sie sich nicht lösen und andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
Die Promillegrenze liegt in Frankreich bei 0,5, für Fahranfänger (bis drei Jahre Fahrpraxis) bei 0,2 Promille. Für sie gelten auch eigene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Landstraßen (80 km/h) und Autobahnen (110 km/h). Diese Tempolimits müssen alle Autofahrer bei regennasser Fahrbahn einhalten. Bei einer Überschreitung von 20 km/h droht ein Bußgeld ab 135 (oder ab 90 Euro). Wer 50 km/h schneller als erlaubt unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld ab 1.500 Euro rechnen.
Alkoholtestsets müssen zwar grundsätzlich in jedem Kraftfahrzeug (Ausnahme Kleinkrafträder) mitgeführt werden, Verstöße werden jedoch nicht geahndet.
Handys dürfen ohne Freisprechanlage von Autofahrern während der Fahrt nicht benutzt werden. Das gilt auch für Kopfhörer, Ohrstöpsel oder Headset zum Telefonieren (Bußgeld ab 135 Euro / oder ab 90 Euro).
Es ist nicht erlaubt, sich zu Fuß auf der Autobahn (einschließlich Pannenstreifen) zu bewegen. Fahrer und alle Fahrzeuginsassen müssen sich bei Panne oder Unfall unverzüglich und auf direktem Weg hinter die Leitplanke begeben.
Kinder unter zehn Jahren müssen im Auto mit einem geeigneten Kindersitz gesichert werden. Sind sie mindestens zehn Jahre alt, dürfen sie auf dem Beifahrersitz mitfahren. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld von 135 Euro (oder ab 90 Euro).
Das Parken und Halten unter Brücken sowie das Parken in Tunnels oder Unterführungen ist verboten (Bußgeld ab 35 Euro). Ordnungswidrig geparkte Fahrzeuge werden mit einer Autokralle versehen oder abgeschleppt (Bußgeld ab 15 Euro).
Bei Bezahlung einer Geldbuße innerhalb von 46 Tagen (bei ausländischen Kraftfahrern, bei Inländern: 15 Tage) gewähren die Behörden eine Reduzierung der Normalbuße.