Mainz (ots) – Passagierschiffe mit Restaurantbetrieb und Hotelschiffe leiten auch heute noch das in erheblichen Mengen anfallende und teilweise auch mit Chemikalien versetzte Küchen- und Toilettenabwasser ungeklärt in die Flüsse ein.
Die Mengen sind erheblich, was bei Passagierzahlen um 140 Personen offensichtlich ist. Wer würde es heute noch hinnehmen, wenn ein Mehrfamilienhaus mit solcher Personenstärke häusliche Abwässer nicht in die Kanalisation, sondern einfach in den Rhein oder in die Mosel laufen lassen würde? Die in dem Abwasser enthaltenen coliformen Bakterien und Nährstoffe schädigen die Flüsse und letztlich auch die Meere. Es bedarf daher einer konsequenten Umsetzung der Vorgaben des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI).
Bei einer am 6. Juni 2016 durchgeführten gemeinsamen Kontrolle der Staatsanwaltschaft Koblenz, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, einem Vertreter der hessischen Wasserschutzpolizei und der Wasserschutzpolizeistation Koblenz wurden zwei Fahrgastschiffe im Bereich Koblenz aufgesucht. Auf beiden Schiffen ergaben sich keine aktuellen Hinweise auf verbotene Einleitungen. Abwässer werden vielmehr auf dem einen Schiff in einem Sammeltank gelagert und müssen aufgrund des beschränkten Fassungsvermögens alle drei bis vier Tage abgesaugt werden. Das zweite kontrollierte Schiff verfügt über eine moderne, nachträglich eingebaute bordeigene Kläranlage.
Durchgeführte Kontrollen in der Vergangenheit zeigen jedoch die Notwendigkeit von Kontrollen dieser Art, da hierbei illegale Einleitungen der Abwässer nachgewiesen werden konnten. Dies auch bei Schiffen mit modernen Bordkläranlagen. Hier erfolgte eine Einleitung der Abwässer in den Fluss, da die belasteten Küchenabwässer ansonsten eine Funktionsstörung der Bordkläranlage bewirkt hätten. Auch kamen bei Kontrollen in der Vergangenheit Zweifel auf, ob bei Fahrzeugen mit einem Sammeltank tatsächlich eine landseitige Abgabe der Abwässer erfolgte.
Werden bei Kontrollen der Wasserschutzpolizei Vorschriften missachtet, werden diese auch zukünftig mit Nachdruck als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt. Dafür bedarf es umfangreicher Beweissicherungen von Probeentnahmen bis hin zu Vernehmungen von Fahrgästen. Bei gravierenden Verstößen mit Wiederholungsgefahr kann
zudem ein Weiterfahrverbot bzw. eine Weiterfahrt unter Auflagen verfügt werden.
Alle Beteiligten sehen weiteren dringenden Handlungsbedarf bei der Umsetzung des CDNI zum Schutz der Gewässer. In Rheinland-Pfalz sind die fachbehördlichen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des CDNI noch nicht geregelt. Aus Sicht der Beteiligten des Kontrolltages wäre es ein wichtiger Schritt, wenn entsprechende Regelungen in absehbarer Zeit durch die zuständigen Stellen erfolgen würden.