Geldwäschegesetz: Auch Boten müssen jetzt identifiziert werden

Darmstadt.  Vor wenigen Tagen ist eine wesentliche Änderung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten, für dessen Überprüfung das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt zuständig ist:  Gewerbetreibende, die den Pflichten des Geldwäschegesetzes unterliegen (sogenannte „Verpflichtete“), müssen zusätzlich zum Vertragspartner ab sofort auch diejenigen Personen identifizieren, die für ihren Vertragspartner auftreten – dies können Boten, Bevollmächtigte, gesetzliche Vertreter und Organe juristischer Personen  sein. Wer im Namen des Vertragspartners handelt, muss ab sofort also seine Identität gegenüber Händlern, Immobilienmaklern, Versicherungsmaklern und zahlreichen weiteren gesetzlich Verpflichteten offenbaren.

Die Identifizierung der auftretenden Person ersetzt nicht die Identifizierung des Vertragspartners, sondern ist zusätzlich vorzunehmen. Auch der wirtschaftlich Berechtigte (der letztliche Eigentümer der eingesetzten Mittel/Veranlasser einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion) ist weiterhin stets zu erfragen und gegebenenfalls zu erfassen. Mit der Identifizierung der vor Ort tatsächlich agierenden Person wird in einem Teilbereich die Umsetzung der aktuellen EU-Geldwäscherichtlinie vorgezogen und langjährigen Forderungen der Strafermittlungsbehörden Rechnung getragen. Künftig wird der Blick der Prüfer auch auf die Pflicht zur Identifizierung der vor Ort agierenden Person gerichtet sein.

Beispiel: Ein Kfz-Händler aus Darmstadt bietet einen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.800 Euro VHB über eine Internetverkaufsplattform an. Daraufhin meldet sich die Auto-GmbH Musterstadt, die sich auf den Ankauf von Gebrauchtwagen spezialisiert hat. Der Mitarbeiter der Auto-GmbH Musterstadt bietet 15.900 Euro in bar für das Auto. Der Kfz-Händler aus dem Rhein-Main-Gebiet ist damit einverstanden und stellt den Kaufvertrag mit der Auto-GmbH Musterstadt aus. Da Barzahlung angekündigt ist, lässt er sich einen aktuellen Handelsregisterauszug der Auto-GmbH Musterstadt (= Identifizierung des Vertragspartners) schicken. Herr X ist als Vertretungsberechtigter der GmbH eingetragen. Auf Nachfrage erhält der Darmstädter Händler Auskunft darüber, dass 60% der Firmenanteile Herrn Z gehören. Herr Z ist damit „wirtschaftlich Berechtigter“, was der Kfz-Händler entsprechend dokumentiert. Das Auto wird von Herrn X abgeholt, der zur Fahrzeugübergabe das Bargeld mitbringt. Herr X muss dem Kfz-Händler aufgrund der neuen Vorschrift im Geldwäschegesetz einen gültigen Ausweis zeigen. Da er nicht möchte, dass der Ausweis kopiert wird, muss er dulden, dass der Kfz-Händler seine vollständigen Personalien notiert. Alle Identifizierungsunterlagen muss der Kfz-Händler mindestens 5 Jahre lang aufbewahren.

Die Behörde rät allen Verpflichteten, die Neuregelung in ihrem Betrieb zeitnah umzusetzen. Hierzu müssen unter Umständen bestehende Arbeitsanweisungen überarbeitet und die Mitarbeiter in geeigneter Form unterrichtet sowie die korrekte Umsetzung der Pflichten kontrolliert werden. Sämtliche Pflichten, aber auch die Sanktionen, die bei festgestellten Umsetzungsmängeln drohen, ergeben sich aus dem „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ – kurz: Geldwäschegesetz (GWG).

Die Regelungen sollen Strafermittlungen unterstützen, indem die Verpflichteten Informationen über ihre Geschäfte und Geschäftspartner einholen, auf Richtigkeit überprüfen, dokumentieren und aufbewahren. Sie dienen aber auch unmittelbar dem Schutz der Unternehmen: Durch Einhalten der Vorschriften soll verhindert oder zumindest erschwert werden, dass Erträge aus schweren Straftaten in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen und somit gewaschen werden. Außerdem soll auch der Terrorismusfinanzierung vorgebeugt werden.

Das RP Darmstadt hält auf seiner Homepage (www.rp-darmstadt.hessen.de) eine Vielzahl von Informationen zum Thema „Geldwäsche“ bereit, die stets der Gesetzeslage angepasst werden. Im März fand im RP Darmstadt auch eine große Fachtagung zu dem Thema statt.