Mainz – Ein Ausländer, der nicht dauerhaft seinen Lebensunterhalt in Deutschland selbst bestreiten kann, hat in aller Regel keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis und darf abgeschoben werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Den Antragstellern, einer dreiköpfigen Familie, waren die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung in ihr jeweiliges Herkunftsland oder in jeden anderen aufnahmebereiten Staat angedroht worden. Der Vater besitzt – ebenso wie der vierjährige in Deutschland geborene Sohn – die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit, die Mutter ist georgische Staatsangehörige. Die Eltern, seit fast 6 bzw. 10 Jahren in Deutschland lebend, sind bislang hier keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Mit ihrem Eilantrag wandten sie sich gegen die Abschiebungsandrohung und legten Arbeitsangebote vor. Sie machten geltend, in Zukunft für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können und begehrten, aufgrund der verschiedenen Staatsbürgerschaften der Familienmitglieder in Deutschland bleiben zu dürfen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis setze voraus, dass der Ausländer ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auf Dauer selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Insoweit lasse sich für die Antragsteller eine positive Prognose nicht stellen. Sie hätten in der Vergangenheit fortwährend und in erheblichem Umfang öffentliche Leistungen bezogen. Die jetzigen Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit müssten als verfahrensmotiviert angesehen werden, weil sie erst nach Einleitung der Aufenthaltsbeendigung aufgenommen worden seien. Es bestehe auch nicht ausnahmsweise ein Bleiberecht für die Familie. Ein den Schutz der Familie gebietender Sonderfall sei nur anzunehmen, wenn allein in Deutschland die familiäre Gemeinschaft fortgesetzt werden könne. Dies sei hier nicht so. Das Generalkonsulat von Bosnien und Herzegowina habe nämlich erklärt, dass die gesamte Familie ohne weiteres ihren Aufenthalt in seinem Land nehmen könne.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 22. Juni 2016, 4 L 552/16.MZ)