Mainz / Ludwigshafen – Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ soll die sogenannte „Störerhaftung“ erledigt sein. Doch die Rechtslage ist mit dem neuen Gesetz nicht eindeutig geregelt. Verbraucher können nach wie vor für Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden, die Dritte über ihren Internetanschluss begangen haben. Die Erkenntnisse aus dem Beratungsalltag der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zeigen: In vielen Fällen haben die Betroffenen die Urheberrechtsverletzungen gar nicht selbst begangen.
„Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Störerhaftung sind in der Beratung ein häufiges Thema“,
so Barbara Steinhöfel, Referentin für Telekommunikation und Digitale Medien bei der Verbraucherzentrale.
„Zahlreiche Urheberrechtsverletzungen, zum Beispiel durch die Nutzung von „Filesharing“-Plattformen, wurden nicht durch den Anschlussinhaber begangen, sondern durch Dritte.“
Durch die Änderung des Telemediengesetzes sollen private WLAN-Betreiber nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden können. Jedoch ist unklar, ob dieses Ziel mit dem geänderten Gesetz auch erreicht werden wird: In der Gesetzesbegründung ist die Abschaffung der Störerhaftung zwar als Ziel benannt, allerdings schließt der eigentliche Gesetzestext den für die Haftung entscheidenden Unterlassungsanspruch nicht aus. Damit bleibt weiter unsicher, ob private WLAN-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen Dritter zur Verantwortung gezogen werden können. Diese Unsicherheit werden wohl die Gerichte letztlich klären müssen.
Wer ein Abmahnschreiben erhält, sollte sich in der Verbraucherzentrale beraten lassen, bevor die Unterlassungserklärung unterschrieben wird und die Abmahnkosten gezahlt werden. Eine Terminvereinbarung ist unter Telefon 06131/28480 oder telekommunikation@vz-rlp.de möglich. Die Beratung kostet 35,00 Euro.