Neustadt an der Weinstraße / Speyer – Die Stadt Speyer hat einer Bewohnerin, die in ihrer Wohnung zwei Mitarbeiter von Kabel Deutschland mit einer Schreckschusswaffe bedroht hat, zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem die Antragstellerin das von ihr geforderte Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hat. Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 1. August 2016 entschieden.
Die 1961 geborene Antragstellerin ist seit 2011 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L. Am 12. November 2015 ereignete sich in ihrer Wohnung in Speyer folgender Vorfall: Die Antragstellerin bedrohte zwei Mitarbeiter von Kabel Deutschland, die sie in ihre Wohnung gelassen hatte, mit einer Schreckschusswaffe. Die Männer flüchteten daraufhin aus der Wohnung und machten laut Strafanzeige bei der Polizei von dem Vorfall Meldung. Nach Aufsuchen des Wohngebäudes überwältigten Polizeibeamte die Antragstellerin vor Ort, verbrachten diese in Handschellen gefesselt zur Polizeidienststelle und verständigten, da eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, die Stadt Speyer zwecks Einweisung in eine psychiatrische Klinik, die dann auch erfolgte. Sichergestellt wurden bei dem Polizeieinsatz in der Wohnung der Antragstellerin neben der Schreckschusswaffe ein Magazin sowie 45 Platzpatronen und acht CS-Gaspatronen, die nach dem Vortrag der Antragstellerin wegen des abgefeilten Schlagbolzens aber nicht mit der Waffe hätten abgefeuert werden können; es habe sich um eine Deko-Waffe gehandelt.
Die Stadt Speyer forderte nach der Entlassung der Antragstellerin aus der psychiatrischen Klinik im März 2016 von der Antragstellerin die Vorlage des Abschlussberichts der „Landesnervenklinik“ bis zum 31. März 2016. Auf diese Weise sollte geklärt werden, ob eine Krankheit, die eine weitere Geeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen geeignet ist, Grund für das Verhalten der Antragstellerin am 12. November 2015 gewesen war.
Die Antragstellerin kam diesem Verlangen nicht nach, woraufhin die Stadt Speyer die Antragstellerin am 25. April 2016 aufforderte, ein ärztliches Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung ihrer Fahreignung beizubringen. Auch hierzu war die Antragstellerin nicht bereit. Daraufhin entzog die Stadt Speyer der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Juni 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.
Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte sie aus: Bei dem Vorfall am 12. November 2015 habe sich ein größerer Geldbetrag auf dem Tisch im Wohnbereich befunden. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass die beiden Personen, welche in ihre Wohnung hinein gestürmt seien, nicht im Auftrag von Kabel Deutschland unterwegs gewesen seien, sondern ihr Geld hätten wegnehmen wollen. In ihrer Not habe sie dann eine Scheinwaffe ergriffen, die sie ohnehin habe entsorgen wollen, und habe die Männer vertreiben wollen. Hierbei habe sie keinesfalls die Scheinwaffe in Richtung der hinein stürmenden Männer gehalten. Aufgrund dieses Sachverhalts hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, sie könne ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr sicher zu führen. Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens sei daher zu Unrecht erfolgt.
Die 3. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin sei berechtigt gewesen, von der Antragstellerin die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle zu fordern. Auch wenn die Antragstellerin den Vorfall vom 12. November 2015 teilweise anders geschildert habe als er in der Strafanzeige vom 12. November 2015 wiedergegeben werde, sei der Sachverhalt (Bedrohung von Personen mit einer Schusswaffe) jedenfalls aufgrund der anschließenden Einweisung der Antragstellerin in die „Landesnervenklinik“ geeignet, Bedenken an der Fahreignung der Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht („geistige Eignung“) zu begründen.
Um diese Bedenken auszuräumen, habe die Antragsgegnerin zunächst entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Antragstellerin die Vorlage des Abschlussberichts der „Landesnervenklinik“ bis zum 31. März 2016 verlangt. Auf diese Weise habe geklärt werden sollen, ob eine Krankheit, die eine weitere Geeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen geeignet sei, Grund für das Verhalten der Antragstellerin am 12. November 2015 gewesen sei. Da die Antragstellerin von diesem für sie milderen Mittel zum Nachweis ihrer Fahreignung keinen Gebrauch gemacht habe, weil sie – so ihr Argument – mit der Vorlage derartiger Krankenhausberichte schlechte Erfahrungen gemacht habe, habe die Antragsgegnerin, um die zu Recht bestehenden und durch die Weigerung der Antragstellerin, den Abschlussbericht des Krankenhauses vorzulegen, verstärkten Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin zu überprüfen, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle verlangen dürfen.
Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz das Ermittlungsverfahren im Mai 2016 eingestellt habe, stehe dem Vorgehen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Aus der Einstellung des Strafverfahrens könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin aufgrund des Vorfalls vom 12. November 2015 und der anschließenden Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus unberechtigt gewesen seien. Auch ein nicht strafbares Verhalten oder zwar strafbares aber wegen geringer Schuld nicht strafwürdiges Verhalten könne Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auslösen, denen nachzugehen sei. Denn es gehe im Fahrerlaubnisrecht anders als im Strafrecht nicht um Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße, sondern um den Schutz Dritter vor zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern und -bewerbern.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 1. August 2016 – 3 L 547/16.NW –