Kaiserslautern / Neustadt an der Weinstraße – Ein Hotelbetreiber aus Kaiserslautern hat keinen Anspruch auf Verlegung der Bushaltestelle in der Königstraße gegenüber der Stadtgalerie „K in Lautern“. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem am 1. August 2016 verkündeten Urteil entschieden.
Der Kläger betreibt in der Innenstadt von Kaiserslautern in der Königstraße ein Hotel mit elf Hotelzimmern, davon sechs zur Straßenseite, und ein Restaurant. Die Königstraße ist in dem betreffenden Bereich seit der Eröffnung der Stadtgalerie als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Unmittelbar vor dem Hotel stellte der Kläger nach Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis Stühle und Tische auf, um Gäste auch im Freien bewirten zu können. Vor dem Hotel befindet sich seit März 2015 auch eine Bushaltestelle; zuvor befand sich diese etwa 30 m weiter westlich vom Hotel des Klägers. Der Wartebereich zwischen Bordsteinkante und dem Hotelgebäude beträgt ca. 4,50 m. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite steht die im Jahre 2015 eröffnete Stadtgalerie „K in Lautern“, die auf dem ehemaligen Gelände der Karstadt AG errichtet wurde.
Im Rahmen des Straßenausbaus um die neue Stadtgalerie war der Bereich der Königstraße zwischen Humboldtstraße und Richard-Wagner-Straße neu gestaltet worden. Dadurch reduzierte sich das Verkehrsaufkommen erheblich.
Nach vorgerichtlicher Korrespondenz erhob der Kläger im Januar 2016 Klage gegen die Stadt Kaiserslautern und verlangte die Verlegung der Bushaltestelle vor seinem Hotel. Zur Begründung führte er aus: Die Baumaßnahme habe seinen Betrieb fast völlig zum Erliegen gebracht. So seien die sechs Hotelzimmer zur Straßenseite nicht mehr vermietbar. Die Busse verkehrten von 5 Uhr morgens bis nach 22 Uhr fast ununterbrochen. Besonders in den Morgenstunden sei die Lärmbelästigung, insbesondere für die Hotelgäste, so enorm, dass die Reklamationen nicht mehr abrissen. Die Busse beförderten zu bestimmten Zeiten hauptsächlich Schüler, die die Außenbestuhlung und Tische des Restaurants benutzten, ohne zu konsumieren, bevor sie sich in das Einkaufscenter begäben. Der Eingang zum Hotel und zum Restaurant sei mit Kippen und Kaugummis übersät. Der Lärm sei nicht hinnehmbar.
Die Beklagte argumentierte, die Verlegung der Bushaltestelle in Richtung Osten und damit vor das Hotel des Klägers sei erforderlich gewesen, um sicherzustellen, dass anhaltende Busse nicht den Kreuzungsbereich zur Fackelwoog- bzw. zur Humboldtstraße versperrten. Durch das so genannte „Rendezvous Prinzips“ der zentralen Bushaltestelle der SWK Verkehrs AG in der Stadtmitte werde gewährleistet, dass mehrere Linien gleichzeitig Haltestellen anfahren und auch gleichzeitig wieder verlassen könnten; die Fahrgäste sollten so möglichst schnell und unkompliziert die Buslinie wechseln können. Soweit sich der Kläger über das Verhalten der Schüler beschwere, falle dieses nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung sei darauf hinzuweisen, dass am Haus des Klägers vor der Baumaßnahme der Stadtgalerie deutlich über 16.000 Fahrzeuge vorbeigefahren seien. Nunmehr seien es weniger als 1.000 am Tag.
Die 3. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung und Verlegung der vor seinem Hotel eingerichteten Bushaltestelle. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei die Frage, ob die Entscheidung, die die Beklagte im Rahmen des ihr hinsichtlich des Bushaltestellenkonzepts zustehenden Spielraums getroffen habe, in sich schlüssig und nachvollziehbar sei und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widerspreche. Es sei nicht darüber zu entscheiden, ob der objektiv optimale oder subjektiv am wenigsten störende Haltestellenstandort gewählt worden sei, sondern allein darüber, ob die Entscheidung der Beklagten nachvollziehbar und plausibel sei.
Die Festlegung von Bushaltestellen liege als Teil eines umfassenden Verkehrsregelungs- und Verkehrsleitungskonzepts im planerischen Ermessen der Behörde. Bei der Bestimmung über die Anbringung der Bushaltestellenzeichen sei dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebes und des Verkehrs Rechnung zu tragen. Hierbei sei z.B. die Erreichbarkeit der Haltestelle für die Omnibusbenutzer ein entscheidender Gesichtspunkt. Es seien ferner die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der vom Haltestellenbetrieb möglicherweise betroffenen Anlieger zu beachten.
Danach erweise sich die Einrichtung der hier in Rede stehenden Bushaltestelle vor dem Anwesen des Klägers als abwägungsfehlerfrei.
Die Beklagte habe sich trotz der erkannten Beeinträchtigungen für den Kläger für den streitigen Standort der Bushaltestelle aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen entschieden. So habe die Beklagte sowohl die Verkehrs- und Betriebserfordernisse des Transportunternehmens zugrunde gelegt, als auch Vorteile des Standorts aus dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Königstraße dargetan. So ermögliche die Haltestelle eine Anfahrt mit mehreren Bussen hintereinander; sie weise mit 4,50 m auch einen geeignet breiten Bürgersteig als Wartefläche für die Fahrgäste auf.
Die mögliche Lärmbeeinträchtigung durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Haltestelle erreiche keinesfalls ein Ausmaß, das zu einer Grundrechtsverletzung des Klägers führen könnte. Vielmehr würden solche Beeinträchtigungen von der Rechtsordnung grundsätzlich als zumutbar angesehen. Die Beklagte habe ferner ausreichend begründet, warum ein Alternativstandort in der Königstraße aus sachlichen Gründen nicht in Betracht gekommen sei.
Auch die übrigen vom Kläger vorgetragenen Einwendungen gegen die Anordnung der Haltestelle, wie der von den wartenden Schülern ausgehende Lärm und die unzulässigen Müllablagerungen führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen stellten zwar Unannehmlichkeiten dar, müssten aber als im großstädtischen Leben übliche Beeinträchtigungen hingenommen werden bzw. ihnen müsse zivilrechtlich begegnet werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 01. August 2016 – 3 K 74/16.NW –