Speyer – Nach einer intensiven internen Abstimmungsphase wird die Verwaltung in den nächsten Monaten damit beginnen, ihr überarbeitetes Sanierungskonzept für das Wochenendhausgebiet Binsfeld umzusetzen. Der Bau- und Planungsausschuss hat diesem geänderten Sanierungskonzept bereits vor der Sommerpause zugestimmt.
Die Überarbeitung war erforderlich geworden, nachdem das Oberverwaltungsgericht Koblenz zwar die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Binsfeld III“ mit der Ausweisung als Wochenendhausgebiet bestätigt hatte, aber die konkret im Streit stehende Rückbauverfügung beanstandet und dem klagenden Anwohner insoweit Recht gegeben hatte. Die bauaufsichtliche Verfügung, den Aufenthaltsraum zur einst genehmigten Garage zurückzubauen, sei ermessensfehlerhaft gewesen. Dabei war für das Gericht ausschlaggebend gewesen, dass sich die Verwaltung entschlossen hatte, gegen die Schaffung zusätzlichen, nicht genehmigten Wohnraums in Kellern und Speichern nicht vorzugehen, auch wenn sich dadurch die Wohnfläche im Gebäude vergrößere. Dann aber, so die Richter, missachte es den Gleichheitsgrundsatz gegen eine Wohnraumerweiterung in der Garage einzuschreiten, obwohl auch hier das äußere Erscheinungsbild des genehmigten Hauses unverändert bleibe.
Die Verwaltung stand daher vor der Frage, wie ein rechtmäßiges, den Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts gerecht werdendes Sanierungskonzept aussehen könnte. Von der naheliegenden Überlegung, das Sanierungskonzept zu verschärfen und gegen sämtliche Wohnraumerweiterungen, folglich auch in Kellern und Speichern einzuschreiten, hat die Verwaltung im Interesse der Betroffenen und aus Gründen der Praktikabilität Abstand genommen. Eine effektive und dauerhafte Kontrolle ist nur schwer vorstellbar.
Das geänderte Sanierungskonzept sieht nunmehr im Grundsatz vor, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten nur erfolgt, wenn die jeweilige Wohnraumerweiterung auch nach außen in Erscheinung tritt, so dass dadurch nach außen erkennbar ein vergrößertes Wohngebäude entsteht. Ausnahmen gelten weiterhin, z. B. wenn infolge einer Garagenumnutzung die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. In diesen Fällen ist ein Einschreiten auch weiterhin schon aus Gründen des Nachbarschutzes geboten und zwar auch dann, wenn der Verstoß nach außen hin nicht ohne weiteres erkennbar ist. Darüber hinaus hat die Verwaltung auch die mittlerweile erfolgten Änderungen der Landesbauordnung in das Konzept eingearbeitet.
Das geänderte Sanierungskonzept kann allerdings nicht in geltendes Recht eingreifen. Für die Prüfung von künftigen Bauvorhaben bleiben die Vorschriften der Landesbauordnung sowie die Festsetzungen des durch das Oberverwaltungsgericht bestätigten Bebauungsplanes und der dazu gehörigen Satzung bindend. Das Sanierungskonzept ist somit nur eine „Handreichung“ für die Verwaltung, die eine Gleichbehandlung aller im Binsfeld festgestellten baurechtswidrigen Fälle sicherstellen soll.