Mannheim: Zwei Tatverdächtige in Haft – Anwendung des „beschleunigten Verfahrens“

Mannheim (ots) – Am Dienstag, kurz vor 20.00 Uhr, betraten ein 18- und ein 30-Jähriger, beide algerische Staatsangehörige, ein Ladengeschäft für Sportartikel in der Mannheimer Innenstadt.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen soll hier der Ältere vier Fußballtrikots an sich genommen und damit in die Umkleidekabine gegangen sein, während der Jüngere die in der Auslage verbliebenden Trikots entsprechend drapiert haben soll, um so den entstandenen Fehlbestand zu verschleiern.

Nachdem der 30-Jährige den Umkleidebereich wieder verlassen hatte, soll er zwei der Trikots auf die Auslage zurückgelegt und die anderen beiden Kleidungsstücke im Wert von 85 Euro in eine mitgeführte, zu Diebstahlszwecken präparierte Umhängetasche eingesteckt haben. Danach wollten die Männer das Geschäft verlassen. Sie wurden jedoch von dem Ladendetektiv aufgehalten, der seinerseits die Entwendung bemerkt hatte.

Bei der anschließenden Durchsuchung durch die Polizei wurde bei dem 18-Jährigen ein Mobiltelefon aufgefunden, welches durch Diebstahl abhandenkam.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim wurden die Tatverdächtigen am Mittwochnachmittag dem zuständigen Jugendrichter am Amtsgericht Mannheim vorgeführt. Im Rahmen des Beschleunigten Verfahrens, das innerhalb einer Woche bei einer einfachen Sach- oder klaren Rechtslage Anwendung finden kann, wurden die Beschuldigten dem zuständigen Jugendrichter am Amtsgericht Mannheim vorgeführt, der gegen beide Hauptverhandlungshaftbefehl wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall und des Hausfriedensbruchs erließ. Anschließend wurden die Beschuldigten in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert. Die Hauptverhandlung gegen sie wird bereits am Dienstag, den 30.08.2016 stattfinden.

Erläuterungen:

Hauptverhandlungshaftbefehl § 127b StPO Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren (1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn

  1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird. (…) beschleunigtes Verfahren § 417 StPO Zulässigkeit Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

§ 418 StPO Durchführung der Hauptverhandlung

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.

Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen. (…)

§ 419 StPO Entscheidung des Gerichts

Strafmaß (1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. (…)