Langwieden / Neustadt an der Weinstraße – Der am 28. Januar 2016 verkündete Bebauungsplan „Windkraft Langwieden“ der im Landkreis Kaiserslautern gelegenen Ortsgemeinde Langwieden ist unwirksam. Daher steht er der Zulassung einer von der klagenden Stadtwerke Speyer GmbH geplanten Windkraftanlage in Langwieden nicht entgegen. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße mit einem am 29. August 2016 verkündeten Urteil entschieden.
Der kommunale Energieversorger hatte bereits im November 2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage in einer im Flächennutzungsplan vorgesehenen Konzentrationsfläche für Windenergienutzung beantragt, nachdem man zuvor einen positiven Vorbescheid hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Flächennutzungsplans und der Raumordnungsplanung erwirkt hatte. Die beigeladenen Ortsgemeinde Langwieden stimmte diesem Vorhaben nicht zu, nachdem sie bereits zuvor mit einem bundesweit tätigen Windenergieunternehmen einen städtebaulichen Vertrag über die Entwicklung und Erschließung eines von diesem Unternehmen geplanten Windparks mit vier Windenergieanlagen in der Konzentrationszone in Langwieden geschlossen hatte. Im Hinblick auf die konkurrierenden Planungen der beiden Unternehmen beschloss die Gemeinde die Aufstellung des später verabschiedeten Bebauungsplans und sicherte diese Planung mit Veränderungssperren ab. Man wollte so eine effektive und flächenschonende Nutzung der Verfügung stehenden Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung sicherstellen. Wegen der wiederholt erneuerten Veränderungssperre, die zur Sicherung der Bauleitplanung eine Zulassung von Vorhaben in der Planfläche ausschloss, verweigerte der beklagte Landkreis Kaiserslautern im Januar 2014 die beantragte Genehmigung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des beklagten Landkreises wegen der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens am 28. April 2015 zurück.
Nachdem während des darauf von der Klägerin im Mai 2015 angestrengten Klageverfahrens der Bebauungsplan in Kraft trat, der aufgrund eines eingeholten Gutachtens des TÜV Süd vier Standorte für Windenergieanlagen auf der Planfläche vorsah, lehnte der Beklagte weiterhin die Zulassung der klägerischen Windenergieanlage ab, weil diese außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Baufenster errichtet werden sollte und daher den Festsetzungen des Bebauungsplan widerspräche.
Die 4. Kammer des Gerichts hat den Beklagten mit folgender Begründung zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet:
Zwar könne offenbleiben, ob der Bebauungsplan das Ergebnis einer reinen Gefälligkeitsplanung der Gemeinde sei. Jedenfalls sei er wegen erheblicher Abwägungsfehler unwirksam. Die Gemeinde habe einerseits von vornherein den von der Klägerin geplanten Standort für ihre Windenergieanlage aus Gründen des Denkmalschutzes wegen eines dort befindlichen Bodendenkmals ausgeschlossen, obwohl hier nach denkmalbehördlicher Einschätzung Windenergieanlagen unter Auflagen mit dem Denkmalschutz zu vereinbaren seien. Daher habe die Gemeinde die denkmalsschutzrechtlichen Belange falsch bewertet. Anderseits habe die Gemeinde nicht die privaten Interessen der Klägerin an der Verwirklichung ihres Vorhabens beachtet. Diese seien aber besonders zu berücksichtigen gewesen, weil die Klägerin nicht nur vor Einleitung der Bauleitplanung einen erfolgversprechenden Genehmigungsantrag gestellt, sondern auch wesentliche bauplanungsrechtliche Fragestellungen erfolgreich vorab durch einen Vorbescheid abgeklärt habe. Zudem habe die Gemeinde mit ihrer Planung entgegen ihren eigenen tragenden Planungsgründen das vom TÜV Süd für vier Standorte vorgeschlagene Konzept nicht verwirklicht. Der TÜV habe nämlich eine Planung mit vier Standorten nur empfohlen, soweit dort jeweils Windenergieanlagen mit einem maximalen Rotordurchmesser von 100 m verwirklicht würden, um so zwischen den Anlagen notwendige Mindestabstände einzuhalten. Im Gegensatz dazu habe die Gemeinde aber für das zulässige Maß der Anlagen im Bebauungsplan Bestimmungen getroffen, die sogar Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 130 m maximal zulassen. Demnach seien die von dem Windparkunternehmen nun in den vier Baufenstern geplanten Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 112 m zulässig, obwohl nach der Begutachtung des TÜV Süd vier Anlagen solcher Größe nicht auf der zur Verfügung stehenden Planfläche verwirklicht werden könnten. Mithin könne der Bebauungsplan, der sich maßgeblich auf diese Begutachtung stütze, ohne sie umzusetzen, nach Auffassung der Kammer auch keinen Bestand haben.
Obwohl damit eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin gegeben sei, habe der Beklagten nicht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet werden können, weil für die insoweit noch notwendige Prüfung weiterer Genehmigungsvoraussetzungen kein Raum im gerichtlichen Verfahren bestehe. Diese Prüfung sei vielmehr zunächst der Verwaltung des Beklagten vorbehalten. Die Klägerin habe daher im Ergebnis einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage in der Gemarkung Langwieden
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 29. August 2016 – 4 K 466/15.NW –