Landau – Die Betreuungsbehörde SÜW berät umfangreich und stets aktuell über vorsorgende Verfügungen (Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung) sowie zu Fragen der rechtlichen Betreuung. Sie berät außerdem Betreuer und Bevollmächtigte.
Jeder durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. Wenn in den genannten Fällen rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, wird eine Vorsorgevollmacht oder ein gerichtlich bestellter Betreuer benötigt. Auch dann werden Sie als Betroffener oder falls Sie nicht sprechen können, Ihre Angehörigen von der Betreuungsbehörde bzw. vom Richter gefragt, wen Sie gerne aus dem Familienkreis als Betreuer hätten. Nur in Ausnahmefällen wird auf Berufsbetreuer zurückgegriffen.
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie schon heute eine Vertrauensperson, die einmal im Bedarfsfall als rechtlicher Betreuer vom Gericht für Sie bestellt wird.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person, der Sie absolut vertrauen, ermächtigen, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Angelegenheiten sollten aber detailliert angeführt werden, da Sie sonst in der Praxis Probleme bekommen. Auch die Frage nach der Gesundheitsfürsorge, Pflegebedürftigkeit und der Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen kann in der Vollmacht geregelt werden.
Weiter bietet der Leiter der Betreuungsbehörde, Roland Held, die öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht bzw. der Betreuungsverfügung gegen eine gesetzlich festgelegte Gebühr von 10,00 EUR an. Bevor Held die Beglaubigung der Unterschrift vornimmt, überprüft er das vorgelegte Dokument kurz auf Vollständigkeit, damit die Verfügung im Bedarfsfall auch anerkannt wird.
Die Notare im Landkreis SÜW und Landau haben sich gegenüber der Betreuungsbehörde SÜW grundsätzlich bereiterklärt, Beurkundungen von Immobiliengeschäften bei Vorlage einer von unserer Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigten Vorsorgevollmacht durchzuführen, wenn im Übrigen die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. In besonderen Fällen verweisen wir selbstverständlich an Notare oder Rechtsanwälte.
Derjenige, der eine Vorsorgevollmacht einer Vertrauensperson erteilt, muss zusätzlich noch bei seiner Bank eine umfassende Vollmacht erteilen.
In einer Patientenverfügung, die keineswegs vorgeschrieben ist, legen Sie heute Entscheidungen über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen (z.B. auch Infusionen, Magensonde) fest, die dann ab sofort bindend sind. Wir informieren Sie gerne in einem Gespräch über die rechtlichen Gegebenheiten und vor allem über die Risiken einer Patientenverfügung.
Die Betreuungsbehörde SÜW bietet Beratungen – ggf. auch zu Hause-, Vorträge, Zusenden von Broschüren, Vordrucken und Flyern zu den o.g. Themen an. Beratungen erfolgen zu Fragen der rechtlichen Betreuung, rechtliche Betreuer und Bevollmächtigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Die Informationsmaterialien können Sie im Internet der Kreisverwaltung SÜW –Betreuungsbehörde – ersehen bzw. herunterladen.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Betreuungsbehörde SÜW, Roland Held, Tel. 06341/940-153.