Karlsruhe – Die Staatsschutzkammer des Landesgerichts München I hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wandte sich der Angeklagte, ein deutscher Staatsbürger, im Jahr 2013 dem Islam zu und radikalisierte sich zunehmend. Mittlerweile ist er Anhänger einer extremistisch-islamistischen Ideologie und steht in Kontakt mit Personen aus der salafistischen Szene. Er sieht den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Durchsetzung ultrakonservativer islamistischer Interessen an und lehnt die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab.
Am 24. Juni 2015 reiste der Angeklagte in die Türkei, um sich von dort weiter nach Syrien zu begeben. Nachdem ihm dies nicht gelang, kehrte er nach Deutschland zurück. Im Oktober 2015 wollte er sich in das türkisch-syrische Grenzgebiet begeben, wurde aber am Flughafen München festgenommen. In beiden Fällen, hatte er die Absicht, sich in Syrien im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen ausbilden zu lassen und sich sodann als Mitglied einer gegen den Staat Syrien gerichteten islamistischen Gruppierung an Kampfhandlungen zu beteiligen.
Das Landgericht hat angenommen, dieses Verhalten erfülle die Voraussetzungen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch das Unternehmen der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen o. ä. erfolgen (§ 89a Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Der Angeklagte wendet sich mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Strafnorm und macht daneben geltend, deren Voraussetzungen seien nicht festgestellt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) ist in diesem Fall erstmals in einem Revisionsverfahren mit einer Verurteilung nach dem am 20. Juni 2015 in Kraft getretenen § 89a Abs.2a des Strafgesetzbuchs befasst.
Vorinstanz:
Landgericht München I – Urteil vom 19. Mai 2016 – 2 KLs 111 Js 169510/15