Rhein-Neckar-Kreis – Ein selbstbestimmtes Leben ist für viele Menschen ein wichtiger Aspekt. Jedoch beschäftigt sich kaum jemand gern mit dem Gedanken an eine möglicherweise eintretende Hilflosigkeit. Die Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer schweren Krankheit, gravierenden Unfallfolgen oder Altersgebrechen ist meist mit Ängsten und Unwissenheit behaftet und wird oft verdrängt. Allerdings kann jederzeit und in jedem Alter die Situation eintreten, dass man nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen, darauf verweist die Betreuungsbehörde im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis.
Manchmal passiert es plötzlich und unerwartet, in anderen Fällen langsam und schleichend. Ein Betroffener liegt nach einem schweren Unfall im Koma. Oder das Verhalten des hochbetagten, aber rüstigen Vaters ändert sich stetig: Seine Vergesslichkeit nimmt zu und er kann seinen Alltag nicht mehr alleine bewältigen. Immer häufiger ist er verwirrt und verläuft sich, weil er zeitlich und örtlich desorientiert ist.
Viele Fragen stellen sich: Wer trifft wichtige Entscheidungen und regelt private wie geschäftliche Angelegenheiten, wenn Betroffene selbst dazu nicht mehr in der Lage sind? Wer begleicht Rechnungen oder hat die Entscheidungsbefugnis für die alltäglichen Dinge, wenn volljährige Personen in eine hilflose Lage geraten?
Noch ist die Vorstellung weit verbreitet, so Tillmann Schönig, dass Ehegatten und nahe Angehörige gesetzlich legitimiert sind, die Belange Betroffener zu regeln. „Diese Meinung rührt noch aus Zeiten, in denen der Arzt, der Bankmitarbeiter oder der Versicherungsvertreter – trotz anderslautender Gesetze – Informationen oder Geld freiwillig und unverblümt an Ehegatten oder Kinder herausgaben. Man kannte sich und arbeitete schon lange Zeit miteinander.“ Doch gesetzliche Vorschriften, Datenschutz und Klageverfahren von Betroffenen hatten zur Folge, dass persönliche Informationen nicht mehr so einfach weitergegeben werden.
„Der Trugschluss des automatischen Vertretungsrechts führt bis heute dazu, dass man sich mit dem unangenehmen Thema Vorsorgemaßnahmen oft erst auseinandersetzt, wenn es zu spät ist“, stellen Tillmann Schönig und sein Team immer wieder fest. Ohne entsprechende Ermächtigung können aber weder der Ehegatte, noch die Kinder oder andere nahe Angehörige notwendige Informationen erhalten, Entscheidungen treffen und die erforderlichen Schritte in die Wege leiten.
Eine „Vorsorgevollmacht“ oder „Generalvollmacht“ bzw. „Allgemeine Vollmacht“ wird meist erst dann in Betracht gezogen, wenn man ein gewisses Alter erreicht hat, von den Kindern oder im Bekanntenkreis auf die Wichtigkeit einer solchen Verfügung aufmerksam gemacht wird. „Dabei ist es nie zu früh für die Beschäftigung mit einer Vollmacht oder anderen Vorsorgeregelung, denn es ist sinnvoll, gerade in guten Tagen Festlegungen für den Fall der Fälle zu treffen“, bekräftigt der Leiter der Betreuungsbehörde. Ist ein Betroffener selbst nicht mehr geschäfts- und rechtsfähig, so gibt es meist keine Alternative mehr zu einer Betreuungseinrichtung durch das zuständige Amtsgericht.
Formal bestehen keine Vorschriften, wie eine Vollmacht erteilt werden muss, prinzipiell kann sie auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen und aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen wird aber empfohlen, die Festlegungen schriftlich zu dokumentieren. Man räumt dabei Vertrauenspersonen das Recht ein, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln und rechtlich verbindlich zu entscheiden. „Am besten ist es, wenn der oder die Vertraute beim Abfassen des Dokuments schon mit einbezogen werden. Bevollmächtigte können sich dann darüber klar werden, ob sie sich der Aufgabe gewachsen fühlen und die Verantwortung für die künftig möglicherweise anstehenden Entscheidungen zu übernehmen bereit sind“, rät die Betreuungsbehörde. Wichtig ist für die Betreuungsbehörde, dass sich der Vollmachtgeber bewusst ist, dass er weitreichende Entscheidungsbefugnisse an den Vollmachtnehmer weitergibt und deshalb ein absolutes Vertrauensverhältnis vorhanden sein muss.
Zur Klarstellung sollte eine Vollmacht grundsätzlich möglichst genau die Befugnisse benennen, zu denen sie im Einzelnen ermächtigt. Bei einer schriftlichen Vollmacht reicht zunächst die Unterschrift eines geschäftsfähigen Vollmachtgebers aus, damit diese wirksam wird. Soll die Vollmacht zu bestimmten formbedürftigen Rechtsgeschäften ermächtigen, so ist eine öffentliche Beglaubigung ratsam. Eine öffentliche Beglaubigung dient auch der Rechtssicherheit. Ob und welche Formvoraussetzungen einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Regelungsumfang der künftigen Entscheidungen. Soll der Bevollmächtigte befugt sein, im Bedarfsfall etwa Immobiliengeschäfte zu tätigen oder Darlehen aufzunehmen, so ist eine Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar, durch die Betreuungsbehörde oder durch einen Ratsschreiber erforderlich.
Von der Beglaubigung ist die Beurkundung zu unterscheiden. Bei dieser ist der Notar im Gegensatz zur Unterschriftsbeglaubigung verpflichtet sich von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu überzeugen.
Bei Fragen zu Form und Inhalt von Vollmachten sollte eine Beratung bei der Betreuungsbehörde, einem Notar oder Rechtsanwalt erfolgen. Die Betreuungsbehörde rät bei größeren Vermögen, sich von einem Notar beraten zu lassen.
Für Bankgeschäfte sollte auf die von der jeweiligen Bank verwendeten Vordrucke zusätzlich zurückgegriffen werden.
Information und Mustervorlagen: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt, Betreuungsbehörde, Tel. 06221 522-2500. Fragen können an betreuungsbehoerde@rhein-neckar-kreis.de gerichtet werden.