Oberweiler-Tiefenbach (Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein) (ots) – Nach einem Zeugenhinweis hebt die Polizei Lauterecken eine Cannabisplantage auf einem Wochenendgrundstück aus. Zwei Tatverdächtige wurden festgestellt.
Die Polizisten waren von einem aufmerksamen Zeugen, einem jungen Mann, am Donnerstagabend telefonisch informiert worden. Er hatte auf dem wenig einsehbaren Grundstück „zwei Pflanzen“ gesehen, die er als Cannabispflanzen einschätzte. Zudem teilte er mit, dass sich gerade zwei Personen auf dem Gelände aufhalten würden.
Die Polizeistreife fuhr zu der von ihm beschriebenen Stelle im Gelände auf der Gemarkung Oberweiler-Tiefenbach. Einige Pflanzen waren tatsächlich schon von der Straße aus zu sehen. Auf dem Grundstück entdeckten die Ermittler dann eine Plantage von etwa 150 Quadratmetern mit fast hundert Cannabispflanzen von bis zu zwei Metern Höhe.
Die auf dem Gelände angetroffenen Personen, ein 46-jähriger Mann und seine 44-jährige Begleiterin, beide wohnhaft im Kreis Kaiserslautern gaben an die Plantage angelegt zu haben. Sie waren offensichtlich gerade mit Erntearbeiten beschäftigt und behaupteten die Anlage für den eigenen Konsum zu betreiben.
Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurden bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung weitere 30 kleine Pflanzen sowie Betäubungsmittelutensilien sichergestellt.
Der Leiter der Polizeiinspektion Lauterecken, Arno Heeling, bezeichnet die Sachlage als sehr gutes und positives Beispiel für die Zusammenarbeit von Bürger und Polizei. Der Zeuge hatte sich nicht gescheut, die Dienststelle von seiner Beobachtung zu informieren. Die Polizisten hatten den Hinweis direkt überprüft. Der Erfolg liegt zum einen in der Sicherstellung der Pflanzen für die strafrechtliche Überprüfung. Zum anderen ist aber auch die überaus präventive Wirkung hervorzuheben.
Die Polizisten hatten noch am gleichen Abend bis zum Dunkelwerden die Erntearbeiten übernommen und die Pflanzen abtransportiert. Sie werden jetzt getrocknet und ihr Wirkstoffgehalt ermittelt, der anschließend bei der strafrechtlichen Würdigung zu berücksichtigen ist.