Neustadt an der Weinstraße / Germersheim – Beim Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße ist am 4. Oktober 2016 ein Eilantrag der Stadt Germersheim gegen die vom Landkreis Germersheim (im Folgenden: Antragsgegner) dem zum Verfahren beigeladenen DITIB-Türkisch-Islamischen Gemeinde Germersheim e.V. erteilte Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 eingegangen.
Der Beigeladene betreibt auf einem Grundstück in Germersheim eine im Jahr 1990 bauaufsichtlich genehmigte kulturelle und religiöse Versammlungsstätte. Für dieses Grundstück wurde am 15. November 2012 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Moschee erteilt, von der der Beigeladene bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Stattdessen möchte der Beigeladene auf dem 3.424 m² großen Nachbargrundstück eine Moschee mit Nebenanlagen errichten. Beide Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan festgesetzten besonderen Wohngebiet.
Im Mai 2015 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen einen Bauvorbescheid, in dem festgestellt wurde, dass auf dem Baugrundstück eine Moschee in offener Bauweise mit einer maximalen Gebäudehöhe von 15,39 m errichtet werden darf. Daraufhin stellte der Beigeladene einen Bauantrag, dem der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Juli 2016 stattgab. In den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ist ausgeführt, dass im Hinblick auf die angegebenen 618 Gebetsplätze mindestens 26 Kfz-Stellplätze mit Zu- und Abfahrt herzustellen seien. Eine zeitgleiche Nutzung der Gebetsräume und der sonstigen Räumlichkeiten (Jugendräume, Fitnessraum, Teehaus, Aufenthaltsraum) sei nicht zulässig. Die Baugenehmigung ergehe auf der Grundlage, dass die Räumlichkeiten nur von Germersheimer Vereinsmitgliedern genutzt würden.
Die Stadt Germersheim hat im August 2016 gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und am 4. Oktober 2016 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, die Baugenehmigung sei wegen erheblicher Bestimmtheitsmängel rechtswidrig. Ferner sei das Bauvorhaben nicht gebietsverträglich und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Die Antragsschrift der Stadt Germersheim wurde heute dem Antragsgegner und dem Beigeladenen mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2016 übermittelt. Das Gericht hat den Beigeladenen gebeten, vorerst bis zu einer Entscheidung in der Sache keine Bauarbeiten durchzuführen. Wann über den Eilantrag inhaltlich entschieden wird, ist derzeit nicht absehbar.
Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen 4 L 853/16.NW