Karlsruhe – Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat per Beschluss vom 18. Oktober 2016 dem Hotel- und Gaststättenbetreiber Siegfried Weber den vorläufigen Rechtsschutz nicht gewährt. Nachdem der VGH damit letztinstanzlich den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen hat, werden insbesondere auch vor dem Hintergrund von Äußerungen von Herrn Siegfried Weber den Medien gegenüber mehrere Fragen aufgeworfen.
Zu wesentlichen Punkten stellt die Stadt Karlsruhe fest:
Wie geht es weiter?
Das nun anstehende Hauptsacheverfahren wird von der Widerspruchsbehörde – dem Regierungspräsidium – , das auch zugleich Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt ist, betrieben. In der nächsten Woche werden sich Stadt und Regierungspräsidium über das weitere Vorgehen beraten.
Findet noch eine weitere Prüfung vor Ort statt?
Das ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Der Eigentümer hat doch nach eigener Aussage bereits gehandelt und hohe Investitionen getätigt, weshalb genügt das nicht?
Der VGH hat festgestellt, dass er nicht verkennt, dass der Eigentümer sich erkennbar bemüht habe, die Mängel zu beseitigen. Dadurch sei aber der Nachweis nicht im erforderlichen Maß geführt worden, dass die Mängel gänzlich behoben seien.
Dem Eigentümer wurden doch alle Baumaßnahmen genehmigt und abgenommen.
Nein, das stimmt nicht. Der VGH hat die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht in Frage gestellt, dass etwa die „Nutzung der Tiefgarage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt“ ist. Es spreche „einiges dafür, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften…vorliegt“.
Der Eigentümer hat doch durch Gutachter die Einhaltung der Vorschriften nachgewiesen, weshalb wird dies nicht anerkannt? Warum hat sich der VGH nicht damit auseinandergesetzt?
Der VGH hat festgestellt,
a) zur Stellungnahme des Brandschutzexperten:
„Diese Stellungnahme verdeutlicht, dass das Dach der Tiefgarage nicht feuerbeständig ausgeführt und es daher im Brandfall einsturzgefährdet sein könnte. Der vom Gutachter ausgeführte Umstand, dass in diesem Bereich der Tiefgarage kein Publikumsverkehr stattfinde, räumt die aufgezeigten Bedenken nicht aus, Denn das Dach bildet zugleich den Untergrund für Teile des Gebäudekomplexes… Das Nachgeben der nicht…feuerbeständig ausgebildeten tragenden Stahlkonstruktion hätte im Brandfalle daher lebensbedrohliche Folgen.“
b) Zur Stellungnahme des Statikers
Es wurde festgestellt, „dass ein Nachweis über die Brandsicherheit aus“ seinen „Stellungnahmen nicht abgeleitet werden kann. Seine Annahmen beruhen erkennbar auf seiner Perspektive als Statiker für den Normalfall, nicht aber für den Brandfall.“
Warum sagt man dem Eigentümer nicht, was er tun soll?
Die Stadtverwaltung stellt als Baurechtsbehörde die Mängel fest und fordert deren Beseitigung. Die Behörde hat weder die Aufgabe, noch ist sie in der Lage dazu, den Eigentümer dahingehend zu beraten, wie er die aufgezeigten Mängel beseitigen kann. Es ist und bleibt seine eigene Aufgabe, die Behebung der Mängel nachzuweisen. Hierzu kann und muss er sich in der Regel sachverständiger Dritter bedienen, die er beauftragt.
Warum wird nicht berücksichtigt, dass Arbeitsplätze in Gefahr sind und es sich um einen wichtigen Gewerbesteuerzahler handelt?
Hierzu stell der VGH fest, dass „dem Schutz von Leib und Leben der Nutzer der Anlagen Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Betriebes einzuräumen“ ist. Mildere Mittel“ (als die Nutzungsuntersagung) „stehen dabei nicht zur Verfügung.“ Das bedeutet konkret, dass der Verwaltung hier auch kein Ermessen mehr zusteht, ein anderes Mittel zu wählen.
Gibt es eine Vereinbarung mit der Stadt, dass nicht geschlossen wird?
Nein. Das dürfte die Stadt auch gar nicht! Die weiteren Schritte sind vielmehr jetzt mit dem Regierungspräsidium abzustimmen.