Heppenheim – Anlässlich jüngster Vorkommnisse möchte der Kreis Bergstraße auf das Thema illegaler Verkaufsveranstaltungen Bezug nehmen. Es handelt sich hierbei um sogenannte Wanderlager im Sinne des § 56 a der Gewerbeordnung. § 56 a der Gewerbeordnung besagt nicht nur, dass Wanderlager der zuständigen Behörde mind. zwei Wochen vor Stattfinden anzuzeigen sind. Ebenfalls regelt der § 56 a GewO, dass öffentliche Ankündigungen zum Zwecke des Gewerbebetriebs wie zum Beispiel Beratungsveranstaltungen zu Edelmetallschätzungen mindestens einen Vornamen und die Geschäftsanschrift des Gewerbetreibenden enthalten sollen. An- und Verkaufsgeschäfte dürfen nur in den Geschäftsräumen des Edelmetallabkäufers erfolgen, da es sich um eine besonders überwachungsbedürftiges erlaubnispflichtiges Gewerbes handelt.
Am 21. Oktober 2016 soll eine nicht angemeldete Gold und Juwelen Schätzungsaktion in einer Bensheimer Gaststätte stattfinden. In der Anzeige wird auf kostenlose Wertermittlung und Schätzung der Juwelen hingewiesen. Der Ankauf zum Schätzpreis soll dann in einer separaten Terminvereinbarung vor Ort erfolgen. Eine genaue Firmenadresse des Veranstalters wird in der Anzeige nicht benannt, lediglich ein Nachname mit der Angabe einer Handynummer. Unter diesem in der Anzeige veröffentlichen Namen ist keine gewerbliche Erlaubnis zum Edelmetallankauf registriert. Es soll sich angeblich um einen „Künstlernamen“ handeln.
Der Handel von Edelmetall ist ein besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe, welches strengster Überwachung bedarf. Der Kreis Bergstraße möchte alle Bürgerinnen und Bürger warnen, Veranstaltungen zu besuchen, deren Ankündigungen den gesetzlichen Vorschriften schon nicht entsprechen und bittet darum, sich bei Problemen direkt an die Abteilung Ordnung- und Gewerbewesen beim Kreis Bergstraße zu melden.